In den Fällen, die den Urteilen des BGH vom 14.5.1986 und 4.11.1987 zugrunde lagen, war Testamentsvollstreckung für Vor- und Nacherbschaft angeordnet und der grundsätzliche und von Gesetzes wegen gegebene Anspruch des Vorerben auf die Nutzungen (§ 100 BGB)[53] zusätzlich im Testament als Reinertragsklausel verfügt. In beiden Urteilen unterstellte der BGH die Entscheidung über die Auskehr der Nutzungen der Norm des § 2216 Abs. 1 BGB.[54] Im Urteil vom 14.5.1986 sah der BGH zur Frage, ob die Reinertragsklausel ebenfalls eine Anordnung nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB enthalten könnte, keinen Weg zu entscheiden, weil hierzu vorinstanzlich "hinreichende Anhaltspunkte bisher nicht gestellt worden" seien.[55] Ähnlich im Urteil vom 4.11.1987. Auch hier ging es "nur" um die Reichweite der Reinertragsklausel bei der Vor-/Nacherbschaft gemäß § 100 BGB im Testament. Das Urteil vom 14.5.1986 formulierte zudem ausdrücklich, der Erbe könne die Herausgabe der Nutzungen "vorbehaltlich einer anders lautenden Verfügung von Todes wegen – nur dann verlangen, wenn das den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht."[56] Dieser Vorbehalt nimmt auf § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB und jede andere Verfügung von Todes wegen Bezug, die die Nachlassverwaltung gemäß § 2216 Abs. 1 BGB rechtlich beeinflussen kann. Der BGH setzt bei seiner Aussage eine dementsprechende Verfügung von Todes wegen gedanklich als existent voraus, während es bei uns darum geht zu klären, ob es eine solche überhaupt gibt. Und im Beschluss vom 24.7.2019 fehlte unstreitig eine Anordnung nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB, so dass sich das Methoden- und Auslegungsproblem erst gar nicht stellte.[57]
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