Im Zuge eines umfangreichen Entlassungsverfahrens musste sich das BayObLG u.a. mit Geschäften befassen, die im Testament zwar beschrieben waren. Unklar und streitig aber war, ob und für welche Geschäfte eine Anordnung nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB vorlag oder nur ein rechtlich unverbindlicher Wunsch des Erblassers. Die Vorinstanz hatte die Frage, ob eine Anordnung nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB vorliegt, ergebnisoffen betrachtet und bei der Bewertung des Tatsachenmaterials einen Vor- oder Nachrang bei/in § 2216 BGB und etwaige Folgen für die Auslegung bzw. deren Grenze wohl nicht in Erwägung gezogen. Dies tat auch das BayObLG nicht.[50] Und da ein rechtlich unverbindlicher Wunsch zu § 2216 Abs. 1 BGB als maßgeblicher Norm führt, können wir festhalten, dass die Entscheidung des BayObLG in der Sache den oben gefundenen methodischen Befund stützt.

[50] BayObLG v. 29.3.1976 – BReg 1 Z 9/76 (Rn 165 ff. des Beschlusses).

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