Nach h.M. stellt die Insolvenz eines Unternehmens einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen nach § 13a Abs. 6 Nr. 1 bzw. Nr. 4 ErbStG dar.[4] Tritt innerhalb der 5-jährigen Behaltensfrist (Regelverschonung) oder der 7-jährigen Behaltensfrist (Vollverschonung) die Insolvenz des Betriebs oder der Gesellschaft ein, an der Anteile begünstigt erworben wurden, kommt es zum anteiligen rückwirkenden Wegfall des Verschonungsabschlags mit der Folge der Nachversteuerung (§ 13a Abs. 6 S. 2 ErbStG).

[4] BFH v. 16.2.2005, BStBl II 2005, 571, 573; RE 13a.13 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019.

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