Da das Gericht nicht befugt ist, nach einer Stufe zu der nächsten Stufe überzugehen und einen Fortsetzungstermin von Amts wegen zu bestimmen,[52] wird der Termin zur mündlichen Verhandlung über einen Antrag einer weiteren Stufe nur auf Antrag bestimmt, zumeist durch den Kläger, aber auch ein entsprechender Antrag des Beklagten ist zulässig.[53]

Werden angekündigte Anträge zu späteren Stufen im Lauf des Rechtsstreits nicht gestellt, sondern "übersprungen", hat das keine Kostennachteile, weil keine Teilrücknahme, keine Klageänderung und auch kein Teilverzicht, sondern lediglich eine Anpassung nach § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt.[54] Daher sollte der Pflichtteilsberechtigte nach Auskunftserteilung erneut abwägen, ob es einer Wertermittlung und/oder einer eidesstattlichen Versicherung bedarf oder ob auf der Basis der erteilten Auskunft sogleich zur Leistungsstufe übergegangen werden kann.

Erleichtert wird diese Entscheidung dadurch, dass es als zulässig angesehen wird, später zu einer früheren Stufe "zurückzukehren",[55] etwa doch noch Wertermittlung zu verlangen, wenn sich nach der Bezifferung neue Aspekte ergeben. Liegt bereits ein Auskunftstitel vor, kann allerdings nicht nochmals die Verurteilung zu einer – ergänzenden – Auskunft beantragt werden.[56] Der Kläger kann auch von einer ursprünglich bezifferten Leistungsklage nachträglich zur Stufenklage übergehen. Umstritten ist, ob dafür die Voraussetzungen des § 263 ZPO erfüllt sein müssen.[57]

Anträge zum Übergang in die nächste oder übernächste Stufe

Antrag nach Auskunft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

In der Sache (…) stelle ich nach erfolgter Auskunftserteilung durch den Beklagten nunmehr den Antrag zu 2. der Klageschrift vom 2.10.2011 und beantrage den Beklagten zu verurteilen, zu Protokoll des Gerichts an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses und die darin enthaltenen Auskünfte über lebzeitige Zuwendungen nach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, wie er dazu in der Lage war. Antrag nach Auskunft zu anfangs unbestimmtem Wertermittlungsantrag In der Sache (…) stelle ich nach erfolgter Auskunftserteilung durch den Beklagten nunmehr den Antrag zu 3. aus der Klageschrift vom 2.10.2011 und beantrage den Beklagten zu verurteilen, Wertermittlungsgutachten zum Todestag, dem 1.7.2012, zu der X-GmbH, und zu der Immobilie Musterstraße 5 in Düsseldorf, eingetragen im Grundbuch (…), dem Kläger vorzulegen. Leistungsantrag In der Sache (…) stelle ich nach erfolgter Auskunftserteilung/Abgabe der eidesstattlichen Versicherung/Wertermittlung durch den Beklagten nunmehr den Antrag zu 5. aus der Klageschrift vom 2.10.2011 und beantrage den Beklagten zu verurteilen, 54.560 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

[52] BGH 24.5.2012, IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 = BeckRS 2012, 12770 Tz 28.
[53] BeckOK ZPO/Bacher § 254 ZPO Rn 17.
[54] BGH 15.11.2000, IV ZR 274/99, NJW 2001, 833; BGH 21.2.1991, II ZR 169/88, NJW 1991, 1893; BGH 8.11.1978, VIII ZR 199/77, NJW 1979, 925, 926; OLG Düsseldorf 17.11.1995, 7 U 216/94, NJW-RR 1996, 839; Teschner ErbR 2012, 194, 200; aA OLG Koblenz 5.2.1996, 13 WF 10/96, NJW-RR 1997, 7.
[55] OLG München 20.10.1994, 16 UF 797/94, FamRZ 1995, 678; OLG München 1.2.2012, 3 U 3525/11, ZErb 2012, 135, 137; BeckOK ZPO/Bacher § 254 ZPO Rn 19; Teschner ErbR 2012, 194, 204.
[57] Vgl. zum Meinungsstand BeckOK ZPO/Bacher § 254 Rn 13.

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