1. Die Kosten der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses fallen grundsätzlich dem Nachlass zur Last; etwas anderes – also Kostentagungspflicht des Auskunftsberechtigten – gilt hingegen bei Dürftigkeit des Nachlasses, wobei den Nachweis der Dürftigkeit hierbei der Erbe zu führen hat.
2. Dieser Dürftigkeitsnachweis ist nicht erbracht, wenn der Auskunftspflichtige zum Nachlass zählende (Darlehens-)Rückzahlungsansprüche darlegt und es dem Erben nicht gelingt, deren Erfüllung darzulegen und zu beweisen.
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