Jüngst hat das AG Hamburg in seinem Urt. v. 15.11.2021 – 11 C 75/21[12] eine – auch für den Nachlasspfleger jedenfalls sinngemäß – sehr beachtenswerte und zutreffende Entscheidung gefällt. Die Leitsätze lauten auszugsweise:

Zitat

1. Ein Insolvenzverwalter ist für die Daten des Schuldner(organs) nicht Datenverantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO und nicht auskunftspflichtig nach Art. 15 DSGVO.

2. Sofern Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, wären konkrete Datenverarbeitungsvorgänge des Insolvenzverwalters zu beschreiben; eine "Datenlagerung" ist keine Datenverarbeitung.

3. Sofern der Insolvenzverwalter dennoch Auskunft erteilt, ist es ausreichend, wenn er über die über den Schuldner (bzw. dessen Organ) gespeicherten Daten nach Datenkategorien, über die übernommenen Datenkategorien, die Datenverarbeitungszwecke und die Speicherdauer, sowie der Übermittlung von Daten an Dritte und in Drittstaaten, Auskunft erteilt. Eine substantiiertere Auskunft ist nicht geschuldet.

Letztlich absolut zutreffend sind die Ausführungen unter Nr. 4. der Entscheidung des AG Hamburg: Eine Datenlagerung an sich stellt keine Datenverarbeitung dar. Dieses Ergebnis geht in "dieselbe Richtung" wie bereits die Entscheidung des OVG Hamburg v. 15.10.2020 – 5 Bs 152/20. Diese hat jedenfalls obiter dictum ebenfalls erkennen lassen, dass eine Verarbeitung/Verantwortlichkeit eines Mandatsträgers für die in Akten enthaltenen, personenbezogenen Daten mindestens seine willentliche Befassung mit ihnen voraussetzt. Was den Nachlasspfleger betrifft, sind die o.g. "Parameter", auch wenn sie einen Insolvenzverwalter betreffen, in Folge jedenfalls entsprechend anzuwenden. Nun darf sich der Nachlasspfleger aber nicht fälschlicherweise verleiten lassen, (zu viele) Daten "einfach liegen zu lassen": Seine gesetzliche Verpflichtung aus §§ 1960 bzw. 1961 BGB, präzisiert durch den ihm gerichtlich übertragenen, konkreten Aufgabenkreis, hat er zu erfüllen. In Bezug auf personenbezogenen Daten dann aber eben unstreitig datenschutzkonform – soweit wie vorliegend skizziert und dem Nachlasspfleger im Konkreten nötig sowie möglich.

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