I.

Die Klägerin macht einen Zahlungsanspruch einer aus ihr selbst und ihren zwei Brüdern bestehenden Erbengemeinschaft gegen den Beklagten, langjährigen Lebensgefährten der verstorbenen Mutter der Klägerin (Erblasserin) geltend. Die Parteien streiten um die Frage, ob ein von der Erblasserin in ihrem notariellen Testament vom 10.12.2009 ausgesetztes Vermächtnis zugunsten des Beklagten über einen Pkw VW Polo dahingehend auszulegen ist, dass dem Beklagten der bei Veräußerung des Fahrzeugs vier Monate vor dem Tod der Erblasserin erzielte Verkaufserlös zustehen sollte. Weitere von der Klägerin erhobene Zahlungsansprüche sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen der Klage in Höhe von 10.500,00 EUR nebst Zinsen stattgegeben und damit den Beklagten zur Herausgabe des von ihm (als Testamentsvollstrecker) an sich selbst überwiesenen Verkaufserlöses für das Fahrzeug VW Polo verurteilt. Es hat nach Vernehmung eines von dem Beklagten benannten Zeugen und unter Auslegung des notariellen Testaments angenommen, die Erblasserin habe dem Beklagten kein Geldvermächtnis hinterlassen wollen.

Der Beklagte erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage insgesamt. Mit seiner Berufung greift er die vom Landgericht vorgenommene ergänzende Auslegung des Testaments und die Beweiswürdigung in Bezug auf die Zeugenvernehmung an. Er meint, das Vermächtnis könne nicht anders ausgelegt werden als dahin, dass er den Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs als Surrogat habe erhalten sollen.

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