Der Anspruch des Destinatärs einer Stiftung kann durch die einseitige Zuerkennung seitens eines Stiftungsorgans begründet werden, sofern dies dem in der Satzung niederlegten Willen des Stifters entspricht und die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dann handelt es sich nicht um eine Schenkung iSv § 516 BGB, da der Rechtsgrund für die Zuwendung der Stiftungszweck selbst ist. In Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung in der Literatur beurteilt der BGH einen Vertrag, der ausschließlich zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks geschlossen wurde, ebenfalls nicht als Schenkung. Mit seinem Urteil sorgt er für Rechts- und Gestaltungssicherheit.

Seine Judikatur hat keine darüber hinausreichenden Auswirkungen auf das Pflichtteilsergänzungsrecht. Der in den §§ 2325 ff BGB niedergelegte Schenkungsbegriff hat eine spezifisch eigenständige Prägung erfahren, der dem besonderen Gesetzeszweck der Normen geschuldet ist. Die unterschiedliche Einordnung der Zuwendung im Stiftungs- und im Pflichtteilsrecht ist darauf zurückzuführen, dass es im Rahmen der §§ 2325 ff BGB stets darum gehen muss, die angemessene Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass zu gewährleisten. Daher können auch nach der Entscheidung des Xa-Zivilsenats des BGH Zuwendungen der Stiftung an pflichtteilsberechtigte Destinatäre in den Anwendungsbereich des § 2327 BGB fallen. Diese Zuwendungen sind daher in gleicher Weise wie ein einem Dritten gemachtes Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und bei Pflichtteilsberechtigten im Rahmen seines Ergänzungsanspruchs zu berücksichtigen. Dies ist erforderlich, um zu verhindern, dass der Ergänzungsberechtigte am Vermögen des Erblassers über den Pflichtteil hinaus beteiligt wird.

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