Zum Zweiten ist davon auszugehen, dass die Abfindungsvereinbarung mit der Verpflichtung des TV regelmäßig iSd § 139 BGB ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellt, verspricht doch jede Seite ihre Leistung um der Gegenleistung willen ("do ut des"). Das insofern bestehende Synallagma entspricht dabei typischerweise der Annahme der Parteien, dass die versprochene Leistung der eigenen gleichwertig ist.[47] Der insbesondere durch die §§ 138, 313 BGB geschützte Äquivalenzgedanke – der auch dem gesetzlichen Vergütungsanspruch des TV zugrunde liegt[48] – spielt danach für die Wirksamkeit der Vereinbarung eine zentrale Rolle, nicht nur, wie Reimann zutreffend feststellt, weil "die Problematik (...) zunächst im Bereich des § 2221 BGB (...) angesiedelt (ist)"[49].

[47] BGH v. 13.6.1980, V ZR 11/79, NJW 1980, 2304, 2305; Palandt/Grüneberg, 67. Aufl. 2008, Einf. v. § 320, Rn 8. Scharf davon zu trennen ist die Frage, ob die Annahme eines Austauschvertrags die Gleichwertigkeit voraussetzt, was mit gewichtigen Stimmen abzulehnen ist, vgl. nur MüKo/Emmerich, 5. Aufl. 2007, Vor § 320, Rn 8 (mwN in Fn 15).
[48] Staudinger/Reimann, § 2221, Rn 29; im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung mit den Erben kann auch eine überhöhte Vergütung vereinbart werden, freilich mit dem Haftungsrisiko der Erben in der Nachlassinsolvenz (§ 1978 BGB), Zimmermann, Rn 697; Winkler, Rn 574 mwN in Fn 3.
[49] Reimann, NJW 2005, 789, 792.

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