Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorkaufsfall

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die für den Vorkaufsfall verabredete "Fremdkörper"-Bestimmungen außerhalb des für den Kauf wesentlichen Abhängigkeitsverhältnisses verpflichten den Vorkaufsberechtigten nicht.

2. Den Vorkaufsberechtigten verpflichten solche Bestimmungen des Erstvertrages nicht, die wesensgemäß nicht zum Kaufvertrag gehören und sich darin als Fremdkörper darstellen. Das ist in der Regel der Fall bei einer Vertragsgestaltung, die völlig außerhalb des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung des Kaufs liegt, so nur für den Vorkaufsfall getroffen wurde und den Parteien des Erstvertrages bei dessen Durchführung keine irgendwie gearteten Vorteile bringt.

 

Normenkette

BGB § 505 Abs. 2, §§ 506-507, 509

 

Fundstellen

Haufe-Index 542429

BGHZ, 359

NJW 1980, 2304

ZIP 1980, 878

DNotZ 1981, 240

JZ 1980, 727

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