Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorkaufsfall
Leitsatz (redaktionell)
1. Die für den Vorkaufsfall verabredete "Fremdkörper"-Bestimmungen außerhalb des für den Kauf wesentlichen Abhängigkeitsverhältnisses verpflichten den Vorkaufsberechtigten nicht.
2. Den Vorkaufsberechtigten verpflichten solche Bestimmungen des Erstvertrages nicht, die wesensgemäß nicht zum Kaufvertrag gehören und sich darin als Fremdkörper darstellen. Das ist in der Regel der Fall bei einer Vertragsgestaltung, die völlig außerhalb des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung des Kaufs liegt, so nur für den Vorkaufsfall getroffen wurde und den Parteien des Erstvertrages bei dessen Durchführung keine irgendwie gearteten Vorteile bringt.
Normenkette
BGB § 505 Abs. 2, §§ 506-507, 509
Fundstellen
Haufe-Index 542429 |
BGHZ, 359 |
NJW 1980, 2304 |
ZIP 1980, 878 |
DNotZ 1981, 240 |
JZ 1980, 727 |
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