Auf einen Blick

Für die Beteiligung von Minderjährigen sind solche Gesellschaftsformen geeignet, bei denen der Minderjährige nur mit seiner Einlage und nicht unbeschränkt persönlich haftet. Die GbR oder OHG ist daher als Gesellschaftsform nicht geeignet.
Der unentgeltliche Erwerb eines voll eingezahlten Kommanditanteils wird von der herrschenden Meinung richtigerweise als lediglich rechtlich vorteilhaft angesehen, sodass Eltern ihre Kinder bei der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen auch dann vertreten können, wenn sie selbst oder Großeltern an der Gesellschaft beteiligt sind.
Der unentgeltliche Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils wird hingegen im Hinblick auf die potenzielle Ausfallhaftung bzw. Haftung bei Kapitalrückzahlung gem. §§ 16, 24, 31 Abs. 3 GmbHG nicht als lediglich rechtlich vorteilhaft angesehen, sodass Eltern ihre Kinder bei der unentgeltlichen Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils nicht vertreten können, wenn sie selbst oder Großeltern an der Gesellschaft beteiligt sind.
Soweit die Gesellschaft nur eigenes Vermögen verwaltet, ist eine familiengerichtliche Genehmigung zur unentgeltlichen Anteilsübertragung nicht erforderlich.
Bei Grundlagenbeschlüssen können Eltern ihre Kinder nicht vertreten, wenn sie selbst oder Großeltern an der Gesellschaft beteiligt sind.
Ob eine familiengerichtliche Genehmigung von Grundlagenbeschlüssen erforderlich ist, ist im Detail hoch umstritten.
Bei Beschlüssen über Geschäftsführungsmaßnahmen können Eltern ihre Kinder grundsätzlich immer vertreten, also auch wenn sie selbst oder Großeltern an der Gesellschaft beteiligt sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Eltern z.B. selbst zu Geschäftsführern bestellt werden sollen. Eine familiengerichtliche Genehmigung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Auch bei der Veräußerung von Grundbesitz der Gesellschaft ist weder die Beteiligung eines Ergänzungspflegers noch eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.

Autor: Von Dr. Ansgar Beckervordersandfort, RA u. Notar, FA für Erbrecht sowie FA für Handels- u. Gesellschaftsrecht, und Kim Vanessa Steinbrink, LL.M., beide Beckervordersandfort & Partner, Münster

ZErb 4/2022, S. 125 - 131

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