Gegenstand der Entscheidung des Kammergerichts ist eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 S. 1 GBO des Grundbuchamts. Dem Grundbuchamt lag ein Antrag auf Eintragung einer Erwerbsvormerkung zugunsten der Erwerber eines Grundstücks vor. Als Eigentümer des Grundstücks war der bereits im Jahre 2014 verstorbene Erblasser eingetragen. Eine Grundbuchberichtigung war nicht erfolgt. Die Antragstellerin war im Kaufvertrag unter Bezugnahme auf eine notarielle Generalvollmacht, die über den Tod hinaus erteilt worden war, aufgetreten und hatte die entsprechenden Erklärungen im Namen der Erben des Vollmachtgebers abgegeben. Gleichzeitig erklärte die Antragstellerin in der Kaufvertragsurkunde, dass sie die Alleinerbin des im Grundbuch als Eigentümer vermerkten Erblassers sei. Das Grundbuchamt sah im Hinblick auf die Eintragung der Erwerbvormerkung ein Eintragungshindernis und erließ eine Zwischenverfügung. Es war der Auffassung, dass die Antragstellerin ihre Erbenstellung in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachzuweisen hätte. Dem ist das Kammergericht mit der hier vorgestellten Entscheidung deutlich entgegengetreten. Fest stehe, dass die Eintragung im Grundbuch von demjenigen zu bewilligen ist, der Eigentümer des Grundstücks ist. Verweist der Erklärende – wie hier – auf’eine transmortale Vollmacht, gibt er die Erklärung im Namen der Erben des Vollmachtgebers[2] ab – unabhängig davon, wer tatsächlich Erbe ist bzw. in einem Erbschein als Erbe bezeichnet (§ 2365 BGB) oder durch ein Urteil als Erbe festgestellt wird.[3] Ist der Handelnde Alleinerbe, gibt er die Erklärung (nur) im eigenen Namen ab. Ist er Miterbe, gibt er’die Erklärung auch im eigenen Namen ab.[4] Mit der Ausfertigung des Kaufvertrags ist gem. § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachgewiesen, dass die Erklärung der Antragstellerin in der Kaufvertragsurkunde für und gegen die – beliebigen – Erben des Erblassers wirkt. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin in der Kaufvertragsurkunde ebenfalls erklärt hatte, Alleinerbin zu sein. Eine transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten genügt zum Nachweis der (Vertretungs-) Macht des Bevollmächtigten auch dann, wenn dieser erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein; es bedarf keines Nachweises der Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO.[5] Die Vollmacht erlischt nicht ohne Weiteres, wenn der Vertretene und der Vertreter in einer Person zusammenfallen. Es mag begrifflich ausgeschlossen sein, sich selbst zu vertreten. Dennoch ist die vom Erblasser abgeleitete Befugnis als fortbestehend zu behandeln, wenn dies berechtigte Interessen gebieten.[6]

[3] Herrler, DNotZ 2017, 508, 523; vgl. auch OLG Frankfurt a.M. ZEV 2015, 648, 649.
[4] KG BWNotZ 2021, 15.
[5] LG Bremen Rpfleger 1993, 235; a.A. OLG Hamm FGPrax 2013, 148; OLG München NJW 2016, 3381.

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