Entscheidungsstichwort (Thema)

Alleinerbe mit transmortaler Generalvollmacht - Entfallen der grundbuchrechtlichen Legitimationswirkung der Vollmacht beim ausdrücklichen Handeln (auch) als Erbe

 

Normenkette

GBO § 29 Abs. 1, 1 S. 2; BGB § 181

 

Verfahrensgang

AG Starnberg (Beschluss vom 12.07.2016)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Starnberg - Grundbuchamt - vom 12.7.2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 457.000 EUR festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch ist die nach Beteiligtenangaben am 18.3.2016 verstorbene Ina B. als Eigentümerin von Miteigentumsanteilen verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung sowie eines Tiefgaragenstellplatzes eingetragen.

Zu notarieller Urkunde vom 27.6.2016 überließ der Beteiligte zu 1, handelnd als Alleinerbe nach seiner Ehefrau und als deren Bevollmächtigter aufgrund beigefügter notarieller Vollmacht vom 5.3.2009, das Wohnungs- und Teileigentum an den Beteiligten zu 2, nach Angaben das einzige (volljährige) Kind der Eheleute B.. Die Urkunde enthält folgende weitere in diesem Zusammenhang erhebliche Erklärungen:

I. 2. Erbfolge

Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin, Frau ..., ist am 18.03.2016 verstorben und wurde nach Angabe der Beteiligten gemäß Gemeinschaftlichen Testament vom 05.03.2009, URNr ..., das noch nicht eröffnet wurde, von ihrem Ehemann, Herrn Dr ... (= Beteiligter zu 1) allein beerbt.

Die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend dieser Erbfolge wird im Grundbuch ... nur beantragt, soweit es für den Vollzug erforderlich ist.

In Ziffer II.1. überträgt der Beteiligte zu 1 als Veräußerer den Grundbesitz an den Beteiligten zu 2 als Erwerber zu Alleineigentum. Zum Rechtsgrund für die Überlassung ist unter Ziffer II. 2. aufgeführt, dass sie im Weg vorweggenommener Erbfolge stattfinde, und zwar aufgrund des Wunsches der Erblasserin und aufgrund Vereinbarung der Beteiligten im Weg der Erbfolge nach Ina B., was dem mehrfach gegenüber den Beteiligten geäußerten Wunsch der Erblasserin entspreche, wonach das bereits vom Erwerber bewohnte Vertragsobjekt nach deren Tod direkt ins Eigentum des Sohnes übergehen solle. Ina B. habe insbesondere wegen ihrer schweren Erkrankung in der Folgezeit lediglich versäumt, ihren bereits vorher getroffenen letzten Willen - im gemeinschaftlichen Testament von 2009 - gemeinsam mit ihrem Ehemann zu ändern.

Die Urkundsbeteiligten erklärten die Einigung über den Eigentumsübergang, bewilligten die Auflassung und beantragten die Eintragung in das Grundbuch (Ziffer V. 1. und 3.).

Die der Urkunde beigefügte notarielle General- und Vorsorgevollmacht für die Beteiligten zu 1 und 2 vom 5.3.2009 soll nicht durch den Tod der Vollmachtgeberin erlöschen. Sie umfasst für den Beteiligten zu 1 namentlich die Vertretungsberechtigung allein und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. In Vermögensangelegenheiten umfasst die Vollmacht ("insbesondere"), Vermögen zu erwerben, über Vermögensgegenstände zu verfügen, insbesondere Grundbesitz zu veräußern und zu belasten.

Unter dem 1.7.2016 hat der beurkundende Notar Vollzugsantrag gestellt. Diesen hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 12.7.2016 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Der Beteiligte zu 1 handle ausweislich der Urkunde als Alleinerbe und als Bevollmächtigter seiner im Grundbuch eingetragenen verstorbenen Ehefrau. Nach der Urkunde (Ziff. II. 2.) werde der Grundbesitz übertragen, nach Ziffer II. 2. die Übertragung als Weg der vorweggenommenen Erbfolge bezeichnet, womit nur die Erbfolge nach dem Beteiligten zu 1 gemeint sein könne.

Das die Erbfolge ausweisende, von Nachlassgericht noch nicht eröffnete Testament liege dem Antrag nicht bei. Die Beiheftung der Vollmacht lege die Vermutung nahe, die Überlassung solle aufgrund transmortaler Vollmacht im Namen der Erblasserin erfolgen.

Damit lasse die Überlassungsurkunde offen, wer Veräußerer des übertragenen Grundbesitzes sein solle; sie sei wegen fehlender Eindeutigkeit somit nicht vollziehbar. Die gewünschte Rechtsänderung könne nur mit einer neu zu beurkundenden Auflassung herbeigeführt werden, aus der klar hervorgehe, wer in welcher Eigenschaft den Grundbesitz überlasse.

Dabei sei zu beachten, dass eine dem Alleinerben erteilte transmortale Vollmacht mit dem Tod des Erblassers erlösche. Demnach komme hier also nur eine Überlassung vom Alleinerben (= der Beteiligte zu 1) an dessen Sohn (= der Beteiligte zu 2) in Frage. Dazu müsse die Erbenstellung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Urkundsbeteiligten. Klargestellt werde, dass der Beteiligte zu 1 sowohl als Alleinerbe nach seiner Ehefrau in eigenem Namen als auch im Namen der Erben nach seiner Ehefrau gehandelt habe. Es sei zwar zutreffend, dass eine transmortale Vollmacht zugunsten des Alleinerben mit dem Tod des Erblassers erlösche. Gegenüber dem Grundbuchamt sei jedoch nicht nachgewiesen, ob der Beteiligte zu ...

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