Das ZGB enthält derzeit keine Regelungen über die private Vorsorge durch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Es ist jedoch beabsichtigt, das ZGB zu reformieren, wobei künftig die Selbstvorsorge im Vordergrund steht. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am 27.9.2007 durch den Ständerat verabschiedet.[6]

Er sieht vor, dass eine handlungsfähige (= geschäftsfähig iSd § 104 BGB) Person eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen bezeichnen kann, die im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit ihre Interessen wahren und sie im Rechtsverkehr vertreten sollen (Art. 360 Abs. 1 E-ZGB). Diese generelle Bestimmung gilt für alle Bereiche des Lebens, nicht nur für medizinische Maßnahmen. Dieser allgemeine Vorsorgeauftrag muss öffentlich beurkundet oder bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle zu Protokoll gegeben werden und es wird ein Register geführt (Artikel 361 Abs. 1 ff E-ZGB).

Vom allgemeinen Vorsorgeauftrag zu unterscheiden ist der Vorsorgeauftrag für medizinische Maßnahmen (Artikel 370 ff E-ZGB). Eine urteilsfähige volljährige Person kann schriftlich eine oder mehrere natürliche Personen bezeichnen, die im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit in ihrem Namen die Zustimmung zu medizinischen Maßnahmen erteilen sollen. Sie kann Vorgaben für die Ausübung des Zustimmungsrechts machen (Artikel 370 Abs. 1 und 2 E-ZGB). Im Gegensatz zum allgemeinen Vorsorgeauftrag ist ein Registereintrag nicht vorgesehen.

[6] Dokumentation auf der Website des Parlaments unter www.parlament.ch zu Geschäfts-Nr. 06.063 des Ständerates; zum Vorentwurf siehe www.bj.admin.ch unter Dokumentation.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge