Bei einer GbR ist im Hinblick auf eine Anteilsvereinigung zu prüfen, ob die unmittelbare zivilrechtliche Vollauflösung bei Übergang aller Anteile auf den letzten Gesellschafter den Tatbestand der Anteilsvereinigung im GrEStG verdrängt.[68]
Bei denjenigen Gesellschaften, z.B. auch einer GmbH & Co. KG, bei denen die Anteilsvereinigung grundsätzlich zur Steuerbarkeit jedes entgeltlichen Teils insgesamt führt, ist dieser Tatbestand in der Praxis dagegen der "gefährlichste" Tatbestand.
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