Rz. 838

Ein Gestaltungsinstrument zur Änderung der Unternehmensstruktur ist neben der Umwandlung nach dem UmwG und der Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge auch die Anwachsung. Die Anwachsung ist ein Weg, das Vermögen einer GmbH & Co. KG auf einen Kommanditisten oder auf die Komplementär-GmbH übergehen zu lassen.

[2]

Zu unterscheiden ist zwischen der einfachen und erweiterten Anwachsung.[3]

Zitat

Im Zuge des einfachen Anwachsungs- oder Austrittsmodells scheiden sämtliche Gesellschafter mit Ausnahme des letzten Gesellschafters gegen oder unter Verzicht auf eine Abfindung aus der Personengesellschaft aus. Die Gesellschaft wird ipso iure liquidationslos beendet, da eine Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter nicht fortbestehen kann. Das Gesellschaftsvermögen wächst dem verbleibenden Gesellschafter gem. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB (i. V. mit §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB) ohne besondere Übertragungsakte an. Hierbei geht das Vermögen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. [...]

Bei der erweiterten Anwachsung geht der Gesellschaftsanteil des vorletzten Gesellschafters durch Abtretung im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über. Regelmäßig erfolgt die Abtretung im Rahmen einer Kapitalerhöhung (z. B. Barkapitalerhöhung mit Erbringung eines Sachagios) und mithin gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (Kapitalerhöhungsmodell).

 

Rz. 839

Die einkommensteuerlichen Aspekte ergeben sich aus der FSen Berlin, Erlass. v. 10.11.2023, III B-S 2241-3/2010-6, DStR 2024, 691.

Ist der austretende Gesellschafter am Vermögen der Personengesellschaft kapitalmäßig nicht beteiligt, ist § 6 Abs. 3 EStG nicht anwendbar. Diese Vorschrift setzt einen Übertragungsvorgang voraus. Hieran fehlt es, weil der austretende Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist. Steuerlich gesehen sind dem verbleibenden Gesellschafter die seiner Beteiligung entsprechenden WG schon vor der Anwachsung zuzurechnen, sodass sie ihm durch die Anwachsung nicht mehr übertragen werden können. Die Buchwerte sind daher nicht nach § 6 Abs. 3 EStG, sondern mangels eines Anschaffungsvorgangs fortzuführen. Ist der austretende Gesellschafter kapitalmäßig am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt, liegt im Fall der Anwachsung weder eine Betriebsaufgabe auf der Ebene der Personengesellschaft noch eine Aufgabe des Mitunternehmeranteils auf der Ebene des ausscheidenden Gesellschafters vor. Die gesetzliche Rechtsfolge des Erlöschens des Gesellschaftsanteils sagt, wie die Anwachsung beim verbleibenden Gesellschafter, nichts über den Rechtsgrund des Ausscheidens aus. Die Anwachsung ist steuerlich – entsprechend dem jeweils zugrundeliegenden Rechtsgrund der Übertragung – entweder als entgeltliche oder als unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils zu behandeln (Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils). Bei einer entgeltlichen Übertragung liegt eine Anteilsveräußerung i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor.Bei einer unentgeltlichen Übertragung handelt es sich um einen Fall des § 6 Abs. 3 EStG (§ 7 Abs. 1 EStDV a. F.). Der Erwerber, der verbleibende Gesellschafter, führt die Buchwerte fort; der Vorgang ist erfolgsneutral. Der BFH hat in seinem Urteil v. 10.3.1998 (BStBl 1999 II S. 269) im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters, der auch kapitalmäßig an der Personengesellschafts beteiligt war, entsprechend entschieden.[4]

Handelt es sich bei dem verbleibenden Gesellschafter aber um eine Kapitalgesellschaft, an der der ohne Entschädigung austretende Gesellschafter kapitalmäßig beteiligt ist, stellt – so der FSen Berlin – das abfindungslose Ausscheiden eine verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft dar, die nach den Grundsätzen der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe zur Gewinnrealisierung führt. In diesem Fall ist § 6 Abs. 3 EStG nicht anwendbar (Rn. 2 des BMF v. 20.11.2019, BStBl. I 2019, 1291).

 

Rz. 839a

Die Frage, ob die Anwachsung eines Anteils an einer GbR und die anschließende Veräußerung eines Grundstücks durch die GbR zu einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 i.V.n. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 EStG führt, bejaht das FG Niedersachsen:[5] "Ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG liegt auch insoweit vor, als dem Steuerpflichtigen aufgrund des Ausscheidens eines weiteren Gesellschafters aus einer grundbesitzverwaltenden GbR ein weitergehender Gesellschaftsanteil anwächst und die GbR ausgehend von diesem Zeitpunkt den Grundbesitz veräußert." Allerdings darf der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre betragen. Verfahrensgemäß ist zu beachten, dass mit Vollzug der Anwachsung die Klagebefugnis der Personenhandelsgesellschaft erlischt, etwa, wenn die Personenhandelsgesellschaft ihre handelsrechtliche Existenz durch Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen, also durch Anwachsung, verliert.[6]

 

Rz. 840

Der Übergang des von der GmbH & Co. KG geführten Unternehmens auf die Komplementär-GmbH l...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge