Die Vorschrift gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für unmittelbare Übertragungen eines Grundstücks.

Die Vorschrift des § 3 Nr. 6 S. 1 GrEStG ist als personenbezogene Steuerbefreiung, aber auch im Rahmen des § 1 Abs. 2a und der §§ 5, 6 GrEStG infolge "Interpolation", z.B. bei Beteiligung von Personengesellschaften auf einer Seite, anwendbar,[20] dagegen z.B. nicht auf eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bei Anteilen an Kapitalgesellschaften oder einen Übergang hier nach § 1 Abs. 2b GrEStG. Allerdings kann in diesen Fällen wieder § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG bei Unentgeltlichkeit in Betracht kommen[21] (dazu später).

[20] Meßbacher-Hönsch, in: Viskorf, GrEStG, 20. Aufl. 2022, § 3 Rn 442.

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