Bei der Nachfolgeplanung steht häufig zunächst die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Mittelpunkt. Grunderwerbsteuerfolgen können aber auch angesichts der in den Bundesländern teilweise sehr hohen Grunderwerbsteuersätze (von z.B. 6,5 % in NRW) erheblich störende Auswirkungen haben. Nachfolgend werden einzelne Aspekte des Zusammentreffens der Grunderwerbsteuer mit der unentgeltlichen Vermögensnachfolge erörtert. Insbesondere die Befreiungen in Abgrenzung zur Erbschaft-/Schenkungsteuer (§ 3 Nr. 2 GrEStG) oder die weiteren Befreiungen in § 3 GrEStG aus persönlichen oder sachlichen Gründen stehen im Mittelpunkt. Sondertatbestände wie die Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) oder die Übertragung von mehr als 90 % der Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 2a oder b GrEStG) folgen oft anderen Wertungen; insbesondere persönliche Befreiungen sind nicht immer anwendbar.[1]

[1] Der Beitrag beruht auf einem Vortrag des Verfassers am 22.9.2023 auf dem 26. Deutschen Erbrechts-Symposium in Heidelberg.

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