Auf einen Blick

Steuerrecht ist selten einfach, bei Vermächtnissen definitiv nur bei einem unentgeltlichen Vermächtnis, das unmittelbar nach dem Tod des Erblasers dauerhaft zugunsten einer einzigen Person wirkt und von ihr sofort gegenüber dem Erben durchgesetzt werden kann. Ist eine Gegenleistung vom Vermächtnisnehmer zu erbringen, ist die Erfüllung des Vermächtnisses zeitlich hinausgeschoben oder sind z.B. mehrere Personen nacheinander z.B. durch auflösend oder aufschiebend bedingt wirkende Ereignisse begünstigt, ggf. differenzierend noch zusätzlich nach Tod des oder Ereignis zu Lebzeiten des Erstbegünstigten, treten oft Probleme auf. Im ErbStG ist insbesondere § 6 ErbStG zu sehen; im Übrigen sind bei ErbStG, EStG und ggf. GrEStG nicht normierte und damit weniger auffällige Grundwertungen der jeweiligen Steuerart bei der Gestaltungsberatung zu berücksichtigen.

Autor: von Dr. Marc Jülicher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht*

ZErb 3/2022, S. 81 - 87

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