Der Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks ist ebenfalls nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.[35] Begründet wird dies einheitlich mit dem Eintritt des Minderjährigen in die Stellung als Vermieter und damit in die Ansprüche und Eigentümerverpflichtungen aus dem bestehenden Mietvertrag.[36] Für die daraus resultierenden Pflichten haftet der Minderjährige auch persönlich mit seinem Vermögen.

[35] BGH, Beschl. v. 3.2.2005 – V ZB 44/04, NJW 2005, 1430, 1431; OLG München, Beschl. v. 8.2.2011 – 34 Wx 18/11, FamRZ 2011, 828, 829; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn 3610k.
[36] BGH, Beschl. v. 3.2.2005 – V ZB 44/04, NJW 2005, 1430, 1431; Rastätter, BWNotZ 2006, 1, 7.

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