I.

1. Zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 17.12.2020 und dem 21.12.2020 verstarb der am xx.xx.1979 geborene ledige Erblasser. Die Eltern und der einzige Bruder des Erblassers sind vorverstorben, leibliche Abkömmlinge existieren nicht. Hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses der Beteiligten zu 1) und 4) – 9) zum Erblasser wird auf die Feststellungen der Rechtspflegerin in der Niederschrift über die Anhörung der Beteiligten zu 2) und 3) am 20.4.2021 verwiesen (Bl. 135 ff. d.A.).

Am 18.1.2021 fand der bestellte Nachlasspfleger im Rahmen einer Haussichtung in einem unverschlossenen Briefumschlag folgendes, am 26.1.2021 eröffnetes Testament auf (Bl. 66 d.A.):

Zitat

Testament den 13.12.2020

Ich … … (EL) möchte nach meinem Tod, dass der Nachlas an … (E1) u … (E2) geht

… (Kurzform des Vornamens des EL)

Der Erblasser war des Lesens und Schreibens nur eingeschränkt mächtig. Soweit im Verfahren Schriftproben vorliegen, bestehen diese weitgehend aus einzelnen Wörtern im Rahmen von Notizen und vom Erblasser geleisteten Unterschriften, wobei diese stets in Druckschrift verfasst wurden. In geschäftlichen Belangen und Behördenangelegenheiten wurde der Erblasser im Alltag von der Familie der Beteiligten zu 2) und 3) unterstützt.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben jeweils mit Erklärung vom 1.2.2021 (Bl. 90, 92 d.A.) die Erbschaft angenommen und am 20.4.2021 zu Niederschrift der Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Nachlassgericht – die Erteilung eines Erbscheins zu jeweils ½ entsprechend dem Testament vom 13.12.2020 beantragt (Bl. 135 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 12.3.2021 (Bl. 121 d.A.) hat die Beteiligte zu 1) Bedenken gegen die Echtheit des Testaments geltend gemacht, die sie mit Schreiben vom 3.5.2021 (Bl. 153 d.A.) ergänzend begründet hat. Ihrer Auffassung nach entspreche das Testament nicht dem ungeübten Schreibstil des Erblassers, was sich auch aus einem Vergleich mit ihr vorliegenden Schriftproben ergebe.

Mit Verfügung vom 11.5.2021 (Bl. 165 d.A.) hat der zur Entscheidung berufene Nachlassrichter festgestellt, dass bei Vergleich des Schriftbilds des Testaments mit den zeitnahen Vergleichsschriftproben eine zweifelsfreie Entscheidung nicht möglich sei. Mit taggleichem Beschluss (Bl. 168 d.A.) hat er die Einholung eines forensischen Schriftvergleichsgutachtens zur eigenhändigen Fertigung des Testaments durch den Erblasser angeordnet, welches am 5.8.2021 durch den Sachverständigen … erstattet worden ist (Bl. 182 ff. d.A.). Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Testament mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser geschrieben worden sei und keine Nachahmung vorliege. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Für das Gutachten fielen gemäß Rechnung vom 5.8.2021 Kosten i.H.v. 1.741,45 EUR an (Bl. 179 d.A.).

2. Mit Beschl. v. 1.10.2021 (Bl. 217 ff. d.A.) hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – sodann die zur Begründung der Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 2) und 3) erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Kosten des Verfahrens hat es den Antragstellern auferlegt bis auf die Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens, welche die Beteiligte zu 1) zu tragen hat. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf die überzeugenden Ergebnisse des Sachverständigengutachtens verwiesen, nach denen keine begründeten Zweifel an der eigenhändigen Errichtung des Testaments durch den Erblasser bestehen würden. Hinsichtlich der Kostenentscheidung habe es im Rahmen von § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG der Billigkeit entsprochen, die Kosten des Sachverständigengutachtens der Beteiligten zu 1) aufzuerlegen. Die gutachterlich festgestellte hohe Sicherheit der Urheberidentität des Testaments lege es nahe, dass die von der Beteiligten zu 1) erhobenen Einwände, die zur Erholung des Gutachtens geführt hätten, mehr oder weniger ins Blaue hinein aufgestellt worden seien, auch wenn ein diesbezüglich schuldhaftes Handeln nicht sicher festgestellt werden könne. Ergänzend wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

3. Gegen die ihr am 5.10.2021 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1) mit am 20.10.2021 beim Amtsgericht eingegangener Beschwerde vom 13.10.2021 (Bl. 226 d.A.), die sie auf die Kostenentscheidung beschränkt. Es sei ihr weder bekannt gewesen noch mitgeteilt worden, dass die Erhebung von Einwänden gegen die Echtheit eines Testaments zu einer Kostentragungspflicht führen könne. Einer Beauftragung eines Sachverständigen hätte sie bei einem hiermit ausgelöstem Kostenrisiko nicht zugestimmt. Zudem habe sie keine Angaben ins Blaue hinein gemacht, sondern ihre Auffassung objektiv begründet und belegt. Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründungsschrift verwiesen.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat der Beschwerde mit ergänzend begründetem Beschl. v. 18.11.2021 (Bl. 235 ff. d.A.) nicht abgeholfen.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 22.11.2021 (Bl. 241 d.A.) bekräftigt, dass sie weiterhin der Ansicht sei, dass das Testament nicht v...

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