1. Der Erbscheinsantrag kann nicht mit prozessualer Bindungswirkung für das Nachlassgericht auf einen konkreten Berufungsgrund beschränkt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erbschaft ohne Rücksicht auf den Berufungsgrund von allen Erben angenommen wurde bzw. von keinem mehr ausgeschlagen werden kann.

2. Der Berufungsgrund ist bis auf den Ausnahmefall der mehrfachen Berufung nicht in den Erbschein aufzunehmen.

3. Der gesetzliche Inhalt des Erbscheins ist strikt dahin begrenzt, dass er das Erbrecht des berufenen Erben und etwaige Einschränkungen desselben zu bezeugen hat. Den Beteiligten steht kein Recht zu, eine Ergänzung des Erbscheins zu fordern, die über den gesetzlichen Rahmen des Erbscheins hinausgeht und an dessen Rechtswirkungen nicht Teil hat.

4. Das Erbscheinsverfahren dient nicht dazu, die Auseinandersetzung zwischen den Miterben zu regeln.

OLG Bamberg, Beschl. v. 23.12.2021 – 2 W 5/21

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