1. Die für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach § 2332 Abs. 1 BGB aF erforderliche Kenntnis der beeinträchtigenden Verfügung setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte ihren wesentlichen Inhalt erkannt hat und nicht nur von ihr erfährt. Sie liegt nicht vor, wenn berechtigte Zweifel an der Beeinträchtigung des Erbrechts – etwa Zweifel an der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung – bestehen bzw. nicht von der Hand zu weisen sind.

2. Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung nach § 2078 Abs. 1 BGB begründet nicht von der Hand zu weisende Zweifel an deren Wirksamkeit, wenn ein Erfolg des Anfechtungsverfahrens bei objektivierter Betrachtungsweise nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.

OLG Rostock, Urteil vom 11. November 2010 – 3 U 59/10

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