Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zur Auskunft. (...)

Der Finanzierungsvertrag vom 27. September 1996 in der Fassung der Änderungsverträge vom 18. Dezember 1997 und 3. September 2001 ist nicht gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB nichtig.

Bei dem Finanzierungsvertrag handelt es sich nicht um ein Schenkungsversprechen im Sinne des § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu dessen Gültigkeit eine notarielle Beurkundung erforderlich wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten in § 1 des Finanzierungsvertrags versprochenen Zuwendungen nach dem Willen der Vertragsparteien unentgeltlich erbracht werden sollten oder ob die von der Betriebsgesellschaft in § 2 des Finanzierungsvertrags übernommenen Pflichten einerseits oder die Errichtung und der Betrieb des "Museums B." andererseits Gegenleistungen für diese Zuwendungen sein sollten. Entscheidend ist, dass der Finanzierungsvertrag allein zur Realisierung des Stiftungszwecks der Beklagten abgeschlossen wurde.

1. Der Anspruch eines Destinatärs auf Stiftungsleistungen kann zum einen unmittelbar durch die Stiftungssatzung, zum anderen durch die einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan begründet werden, sofern dies dem in der Satzung niedergelegten Willen des Stifters entspricht und die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei handelt es sich auch dann nicht um eine Schenkung oder ein formbedürftiges Schenkungsversprechen, wenn diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Rechtsgrund für derartige Zuwendungen ist vielmehr der Stiftungszweck selbst (BGH, Urt. v. 16.1.1957 – IV ZR 221/56, NJW 1957, 708; Staudinger/Rawert, BGB, 13. Bearb., § 85 Rn 16; MüKo/Reuter, BGB, 5. Aufl., § 85 Rn 28; Schwarz/Backert in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 85 Rn 6; Hof in Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 7 Rn 157; Blydt-Hansen, Die Rechtsstellung der Destinatäre der rechtsfähigen Stiftung Bürgerlichen Rechts, S. 109; für eine entsprechende Anwendung des Schenkungsrechts Muscheler, WM 2003, 2213, 2216 ff, allerdings unter Ausschluss der Vorschrift des § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB).

2. Darüber hinaus kann ein Anspruch des Destinatärs auf Stiftungsleistungen vertraglich begründet werden.

a) In der Literatur werden derartige Verträge vereinzelt als Schenkung eingeordnet, wobei aber § 81 Abs. 1 Satz 1 BGB die gegenüber § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB speziellere Vorschrift sein und daher die Schriftform genügen soll (Muscheler, WM 2003, 2213, 2221). Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Werden einem Destinatär Stiftungsleistungen zugewendet, dient dies der Erfüllung des Stiftungszwecks. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Anspruch auf die Stiftungsleistungen bereits durch die Stiftungssatzung selbst oder erst durch ein Stiftungsorgan, sei es durch einseitige Zuerkennung oder durch Abschluss eines Vertrags, begründet wird. Wird durch eine vertragliche Zuwendung von Stiftungsleistungen allein der Stiftungszweck erfüllt, so ist dieser ebenso wie bei einer einseitigen Zuerkennung von Stiftungsleistungen ihr Rechtsgrund. Daher handelt es sich bei der vertraglichen Zuwendung von Stiftungsleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch dann nicht um eine Schenkung oder ein Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen unentgeltlich versprochen werden.

b) Danach handelt es sich bei dem Finanzierungsvertrag vom 27. September 1996 in der Fassung der Änderungsverträge nicht um ein Schenkungsversprechen. Im Finanzierungsvertrag versprach die Beklagte die Zuwendung von Stiftungsleistungen ausschließlich in Erfüllung ihres Stiftungszwecks. Zu diesem gehört gemäß § 2 der Stiftungssatzung der Beklagten unter anderem die Finanzierung der Errichtung und der laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten von Museen. Die der Betriebsgesellschaft und nachfolgend der Klägerin versprochenen Zinserträge wurden diesen ausweislich der Präambel des Finanzierungsvertrags gerade "in Erfüllung ihrer (d. h. der Beklagten) gemeinnützigen Aufgaben" zugewendet.

c) Nach alldem geht die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass der Destinatär einer vertraglich zugewendeten Stiftungsleistung ohne eine notarielle Beurkundung des Vertrags stets nur auf die freiwillige Erbringung der Stiftungsleistung vertrauen kann. So wie die Frage, ob bereits durch die Stiftungssatzung oder durch einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan ein klagbarer Anspruch begründet wird, von dem in der Satzung niedergelegten Willen des Stifters abhängt (BGH NJW 1957, 708), ist für die Frage, ob ein klagbarer Anspruch auf die Stiftungsleistung durch Vertrag begründet wird, der Rechtsbindungswille der Vertragsparteien maßgeblich. Ob zur Gültigkeit derartiger Verträge die Schriftform in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die Schriftform im Streitfall gewahrt wurde.

d) Unzutreffend ist auch der Einwand der Beklagten, die Anerkennung eines vertraglichen Anspruchs der Kläger...

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