Maßgebend für die Abgrenzung Erbeinsetzung – Vermächtnis sind nach einer Meinung die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hat.[46] Richtig ist:[47] Wesentlich ist der Zeitpunkt des Erbfalls, wenn das die Auslegung ergibt, etwa weil es dem Erblasser darauf ankam, dass die Bedachten genau die ihnen jeweils zugewiesenen Grundstücke bekommen.[48]

 

Beispiel:

Testament 2003 errichtet, Vermögen: Grundstück 200.000 EUR, Depot 100.000 EUR, Auto neu 50.000 EUR. Erbfall 2023: Nachlass: Grundstück 200.000 EUR; Depot 200.000 EUR; Auto gebraucht 300 EUR. Stellt man auf den Errichtungszeitpunkt ab, beträgt die Erbquote A 4/7, B 2/7, C 1/7. Stellt man auf das Sterbedatum ab, dann ergäbe sich eine Erbquote: A ½; B ½. C bekäme das alte Auto als Vermächtnis. Weshalb sollte sich C mit 1/7 an der Bestattung, der Schuldentilgung und den Erbscheinsgebühren beteiligen, wenn er doch nur ein fast wertloses altes Auto bekommt? Er würde die Erbschaft ausschlagen.

Auf dieser Basis (Sterbedatum) sind auch die Erbquoten zu errechnen.[49]

[46] OLG Brandenburg ZEV 2023, 319; BayObLG NJW-RR 1995, 1096; MüKo-BGB/Rudy, § 2087 Rn 9.
[47] MüKo-BGB/Rudy, § 2087 Rn 11.
[48] OLG Stuttgart NJW-RR 2018, 904.
[49] OLG Düsseldorf NotBZ 2013, 389; OLG Stuttgart NJW-RR 2018, 904.

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