Der Erblasser kann nicht sein Aktivvermögen dem A und seine Schulden dem B vererben; eine solche Aufspaltung verstößt gegen §§ 1922, 1967 BGB. Offenbar meinte der naive Erblasser, bei Ausschlagung durch B würde letztlich der Staat nur die Schulden erben (§ 1936 BGB), aber der Staat erbt eben auch die Aktiva.

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