Der Erblasser kann nicht sein Aktivvermögen dem A und seine Schulden dem B vererben; eine solche Aufspaltung verstößt gegen §§ 1922, 1967 BGB. Offenbar meinte der naive Erblasser, bei Ausschlagung durch B würde letztlich der Staat nur die Schulden erben (§ 1936 BGB), aber der Staat erbt eben auch die Aktiva.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen