I.

Die Beteiligten zu 1. und zu 2. sind die minderjährigen Enkelkinder der Erblasserin und durch Testament vom 26.11.2020 zu deren hälftigen Miterben berufen. Die der Erblasserin zustehenden Geschäftsanteile an der "T. GmbH" sind dem Beteiligten zu 3. vermacht. Dieser ist überdies testamentarisch zum Testamentsvollstrecker berufen, wobei das Amt des Testamentsvollstreckers mit dem 27. Geburtstag des jüngsten der beiden Enkelkinder endet.

Die Beteiligten zu 1. und zu 2. begehren die Entlassung des Beteiligten zu 3. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers und die Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers. Zur Begründung machen sie geltend, dass der Beteiligte zu 3. seine Amtspflichten im Zusammenhang mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses verletzt habe, und tragen dazu im Einzelnen vor.

Das AG hat den Entlassungsantrag zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei das vom Beteiligten zu 3. zunächst erstellte Nachlassverzeichnis unvollständig gewesen. Der Beteiligte zu 3. sei den diesbezüglichen Beanstandungen der Beteiligten zu 1. und zu 2. indes jeweils zeitnah nachgegangen und habe sodann aufgefundene Nachlassgegenstände nachgetragen. Die Versäumnisse des Beteiligten zu 3. seien bei einer wertenden Betrachtung unter Abwägung des Entlassungsinteresses gegen das Fortführungsinteresse nicht als ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu qualifizieren, das dessen weitere Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nicht zumutbar erscheinen lasse.

Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1. und zu 2. mit ihren Beschwerden. Sie wiederholen im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem amtsgerichtlichen Verfahren und wenden sich gegen die rechtliche Beurteilung in dem angefochtenen Beschluss.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

(…)

II.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 2. haben keinen Erfolg.

Das AG hat den Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 3. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers mit Recht zurückgewiesen und zutreffend angenommen, dass die festgestellten Unzulänglichkeiten in der Amtsführung des Beteiligten zu 3. keinen wichtigen Grund i.S.v. § 2227 BGB darstellen.

A. Gem. § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Ob ein wichtiger Grund in diesem Sinne vorliegt, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls. Dabei ist bereits bei der Prüfung eines wichtigen Grunds zwischen dem Interesse an der Beibehaltung im Amt und dem entgegengesetzten Interesse an der Entlassung des Testamentsvollstreckers abzuwägen mit der Folge, dass im Ergebnis nur Gründe eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigen, die ein solches Gewicht besitzen, dass sie sich gegenüber den für eine Fortführung des Amts sprechenden Gründen durchsetzen. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Testamentsvollstrecker um die nach dem Willen des Erblassers amtierende Vertrauensperson handelt und deshalb Beachtung verdient, ob die in Rede stehenden Umstände den Erblasser, wenn er noch lebte, zum Widerruf der Ernennung des von ihm ausgewählten Testamentsvollstreckers veranlasst hätten. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass § 2227 BGB angesichts der beschränkten Funktionen des Nachlassgerichts bei einer Testamentsvollstreckung die einzige effektive Möglichkeit bietet, das Testamentsvollstreckerverfahren zu beeinflussen und die Nachlassbeteiligten nötigenfalls durch staatliche Gerichte zu schützen. Durch diesen Gesichtspunkt ist gewährleistet, dass ein objektiv unvernünftiger mutmaßlicher Wille des Erblassers im Einzelfall überwunden werden kann. Diese Grundsätze entsprechen der ständigen Senatsrechtsprechung (zuletzt: Beschl. v. 8.7.2022 – I – 3 Wx 220/21 m.w.N.) und der Judikatur anderer Obergerichte (vgl. nur: BayObLG FamRZ 2000, 1055 f; KG FamRZ 2011, 1254 ff.; SchlHOLG FamRZ 2016, 1705 ff.).

Wird das Entlassungsgesuch – wie vorliegend – vom Miterben mit dem Vorwurf begründet, der Testamentsvollstrecker habe bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses seine Pflichten verletzt, setzt ein wichtiger Grund i.S.v. § 2227 BGB nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8.7.2022 – I – 3 Wx 220/21; Beschl. v. 7.10.2021 – I-3 Wx 59/21 m.w.N.) Dreierlei voraus: (1) Die zur Last gelegte Pflichtverletzung muss geeignet sein, die berechtigten Belange des antragstellenden Miterben, namentlich die mit seiner Miterbenstellung verbundenen Vermögensinteressen, zu beeinträchtigen. (2) Die Pflichtverletzung muss zudem schuldhaft begangen worden sein (BGH NJW 2017, 2112) und überdies ein solches Gewicht besitzen, dass sie nach den konkreten Umständen des Falls als eine grobe Verfehlung betrachtet und wertungsmäßig mit der Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zu einer ordnungsgemä...

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