Die Erfüllung eines vollunentgeltlichen Vermächtnisses hat keine einkommensteuerlichen Auswirkungen. Unabhängig von der Einkunftsart erhält der Vermächtnisnehmer den Gegenstand vom Erben unentgeltlich "in Kette".[25] Anders wäre es nur dann, wenn das Vermächtnis selbst z.B. ein Einzelwirtschaftsgut eines Betriebes betrifft und deshalb dieses Einzelwirtschaftsgut aus dem Gesamtverbund zuvor gewinnrealisierend entnommen wird.[26]

Muss aber der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Gegenstandes eine Gegenleistung erbringen, deren Wert die vermächtnisweise Zuwendung nicht ausgleicht, kommt es so zu einem teilentgeltlichen Erwerb, z.B. beim Kaufrechtsvermächtnis (näher später unter VIII.).

[25] BFH v. 16.5.1995 – VIII R 18/93, BStBl II 1995, 714; Schmidt/Wacker, EStG, 40. Aufl. 2021, § 16 Rn 42, 668, zu gewerblichen Einkünften.
[26] Vgl. dazu Büttner/Herbst, ErbStB 2012, 186, 187 m. Bsp.

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