Im ErbStG ist durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG die Besteuerung des Vermächtnisses der Besteuerung des Erbes gleichgestellt. Da seit 1.1.2009 die Bewertung nach § 12 ErbStG nicht mehr hinsichtlich einzelner Zuwendungsgegenstände zu unterschiedlichen Ergebnissen führen darf (bzw. "soll"), haben sich auch frühere Überlegungen, z.B. ein Vermächtnis oder eine Unterart des Vermächtnisses grundsätzlich anders als ein Erbe zu bewerten, erledigt.[5] Selbiges gilt für die sachlichen Begünstigungen nach §§ 13 bis 13d ErbStG im Regelfall, dass der Zuwendungsgegenstand aus dem Vermögen des Erblassers stammt, also insbesondere beim sog. "Stückvermächtnis".[6]

Besonderheiten ergeben sich dagegen beim sog. Verschaffungsvermächtnis i.S.d. § 2170 BGB.[7] Für die §§ 13a ff. ErbStG wird von der Finanzverwaltung verlangt und ist vom BFH bestätigt worden, dass das Vermögen bereits auf Seiten des abgebenden Erblassers oder Schenkers zu seinem zivilrechtlich ihm zuzuordnenden Vermögen gehört haben muss, um überhaupt begünstigungsfähig i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStG zu sein. Entsprechend ist für die mittelbare Schenkung mit Vorgabe an den Beschenkten, zu Lebzeiten mit einem zugewandten Geldbetrag zweckgebunden betriebliches Vermögen eines Dritten zu erwerben, die Begünstigung verweigert worden.[8] Deshalb ist wegen der systemischen Vergleichbarkeit zu erwarten, dass beim Erwerb von Todes wegen auch für das Verschaffungsvermächtnis von der Rechtsprechung keine begünstigende Ausnahme bewilligt wird.[9]

[5] Dazu Weinmann, in: Moench/Weinmann, ErbStG, Stand 2021, § 3 Rn 96; aktuell ausführlich mit Darstellung der Entwicklung in der Rspr. des BFH Wachter, FR 2021,1153.
[6] Vgl. zum Begriff Palandt/Weidlich, BGB-Komm., 80. Aufl. 2021, § 2169 Rn 1.
[7] Zum zivilrechtlichen Begriff vgl. Palandt/Weidlich, BGB-Komm., 80. Aufl. 2021 § 2170 Rn 1. Zu Steuerfolgen im ErbStG Wachter, FR 2021, 1153,1165 ff.
[8] BFH v. 8.5.2019 – II R 18/16, BStBl II 2019, 681; H E 13b.2 ErbStH 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand 2021, § 13b Tz 52.
[9] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand 2021, § 13b Tz 51; Wälzholz, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG, 6. Aufl. 2020, § 13b Rn 11; so bereits jetzt Finanzverwaltung, vgl. R E 13b.1 Abs. 4 ErbStR 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge