Wird der Familienpool in der Rechtsform einer GmbH errichtet, so ergibt sich in ertragsteuerlicher Hinsicht ein erheblicher Unterschied gegenüber der Wahl einer Personengesellschaft. Denn während für Personengesellschaften steuerlich im Grundsatz das "Transparenzprinzip" gilt, gilt für Kapitalgesellschaften wie die GmbH steuerlich das "Trennungsprinzip". Die GmbH unterliegt selbst der Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Für die Familienmitglieder als Gesellschafter ergeben sich hingegen keine unmittelbaren ertragsteuerlichen Folgen, solange seitens der Gesellschaft keine Gewinne als Dividende an die Gesellschafter ausgeschüttet werden oder Anteile an der Gesellschaft nicht unter Vereinnahmung eines Gewinns veräußert werden. Eine Kapitalgesellschaft schirmt ihre Gesellschafter ertragsteuerlich also gewissermaßen ab.

Auf Ebene der Gesellschaft zählen sämtliche Einkünfte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG), die Gesellschaft hat folglich ausschließlich Betriebsvermögen. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich, also im Wege der Bilanzierung, ermittelt (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG). Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien des Gesellschaftsvermögens unterliegen im Grundsatz der Besteuerung. Die für Immobilien im Privatvermögen maßgebliche "Spekulationsfrist" (10-Jahres-Frist, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) gilt nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch auf Ebene einer GmbH Steuerstundungseffekte durch Vornahme eines gewinnmindernden Abzugs von den Anschaffungs-/Herstellungskosten einer neu angeschafften Immobilie bzw. durch Rücklagenbildung erzielt werden (§ 6b EStG).[28]

Mit Blick auf die Gewerbesteuer gelten auch für die GmbH die bereits genannten Möglichkeiten einer Kürzung des maßgeblichen Gewerbeertrages, insbesondere besteht für reine Immobiliengesellschaften grds. die Möglichkeit der erweiterten Kürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG). Soweit Immobilienerträge auf Ebene der GmbH danach nur einer Belastung durch Körperschaftsteuer unterliegen (inklusive Solidaritätszuschlag 15,825 %), ist daher eine steuerlich vorteilhafte Gewinnthesaurierung und Reinvestition auf Ebene der Gesellschaft erreichbar.

Steuerlich vorteilhaft erweist sich die Rechtsform der GmbH häufig auch, soweit diese Erträge aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften erzielt. So bleiben Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften aufgrund des sog. "Beteiligungsprivilegs" auf Ebene der veräußernden GmbH im Ergebnis zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 2, 3 KStG, § 7 S. 1 GewStG). Das gilt auch für Streubesitzanteile an börsennotierten Aktien. Dividendenerträge können im Ergebnis ebenfalls zu 95 % steuerfrei bleiben (§ 8b Abs. 1, 2 KStG), hier gelten aber Mindestbeteiligungsanforderungen (Körperschaftsteuer: 10 %, § 8b Abs. 4 KStG; Gewerbesteuer: 15 %, §§ 8 Nr. 5, 9 Nr. 7 GewStG). Dividenden aus einem von der GmbH gehaltenen Aktienportfolio sind daher regelmäßig auf Ebene der GmbH voll körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Soweit die maßgeblichen Beteiligungserträge der GmbH allerdings vor allem aus Veräußerungsgewinnen stammen, erweist sich die GmbH (jedenfalls bei Thesaurierung und Wiederanlage der Erträge) häufig als ideale Holding-Rechtsform für Beteiligungen/Aktien sowie insbesondere auch geschlossene Fonds (in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft), die in Anteile an nicht-börsennotierten Kapitalgesellschaften investieren (insb. Private Equity Fonds).[29]

Auf Ebene der Gesellschafter ergeben sich steuerliche Folgen im Grundsatz erst dann, wenn eine Gewinnausschüttung durch die Gesellschaft erfolgt. Werden die GmbH-Anteile (wie im Regelfall) im Privatvermögen gehalten, so unterliegt die Dividende (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) bei den Gesellschaftern im Grundsatz nicht dem progressiven Einkommensteuertarif, sondern dem für Kapitalerträge geltenden Abgeltungsteuertarif (inkl. Solidaritätszuschlag 26,375 %).[30] Hinsichtlich der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ist zu unterscheiden. Beträgt die Beteiligung des Gesellschafters mindestens 1 %, so unterliegt ein Gewinn aus einer Anteilsveräußerung im Ergebnis nur zu 60 % der Besteuerung (sog. Teileinkünfteverfahren, §§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c), 3c Abs. 2 EStG), wobei der progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung kommt. Bei Beteiligungen von weniger als 1 % unterliegt ein Gewinn aus einer Anteilsveräußerung im Grundsatz als Kapitalertrag der Abgeltungsteuer (§§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 32d Abs. 1 EStG).[31]

[28] § 6b EStG gilt, mit Ausnahme des § 6b Abs. 10 EStG, auch für Kapitalgesellschaften; vgl. Schmidt/Loschelder, EStG, § 6b Rn 2.
[29] Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob ein Investmentfonds i.S.d. InvStG gegeben ist (§ 1 InvStG); in diesem Fall finden die besonderen Besteuerungsvorschriften des InvStG Anwendung.
[30] Zu Ausnahmen vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.
[31] Dies gilt jedenfalls bei entgeltlicher Anschaffung des Anteils nach dem 31.12.2008. Die Veräußerung eines vor ...

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