Für die quotenlose Erteilung eines Erbscheins müssen nicht alle potenziellen Miterben einen Verzicht auf die quotenmäßige Feststellung erklären, es genügt vielmehr, dass der antragstellende Miterbe diesen Verzicht erklärt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.12.2019 – I-25 Wx 55/19

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