Anspruchsberechtigte sind die pflichtteilsberechtigten Nichterben nach den §§ 2303 und 2309 BGB, Abtretungsempfänger nach §§ 2317 Abs. 2, 398 BGB, Ehepartner in den Fällen des § 1371 Abs. 3 BGB und Lebenspartner nach § 1371 Abs. 3 BGB iVm § 6 S. 2 LPartG.[7] Weiter zählt zum Kreis der Berechtigten der geschiedene Ehegatte des Erblassers, der nach § 1586b BGB unterhaltsberechtigt ist.[8] Dogmatisch wird der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB aus dem Pflichtteilsrecht und nicht aus dem Pflichtteilsanspruch hergeleitet. Daher ist es ohne Belang, ob eine Pflichtteilsforderung überhaupt besteht. Dies soll ja gerade geklärt werden.

Richtiger Anspruchsgegner sind der oder die Erben persönlich.[9] Daneben kommen vom Erblasser Beschenkte als nach § 2329 BGB möglicherweise verpflichtete Dritte ebenfalls als Anspruchsgegner nach § 2314 BGB in Betracht.[10] Mehrere Auskunftsverpflichtete haften als Gesamtschuldner nach §§ 431, 421 BGB.[11] Dagegen scheiden Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter als Schuldner dieses konkreten Anspruchs aus. Die Auskunft ist eine persönliche Pflicht des Erben, die grundsätzlich nicht aus dem Nachlass erfüllt werden kann. Ungeachtet dessen kann der Erbe sich bei der Erfüllung des Anspruchs auch der Mithilfe Dritter bedienen.[12] Weiter darf der Anspruch nicht durch Erfüllung erloschen sein. Wurde bereits ein Bestandsverzeichnis erstellt, kann die Neuaufnahme in Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten ablehnt werden.[13] Dies folgt bereits mit Blick auf § 226 BGB.[14] Hiervon gelten aber zwei Ausnahmen: Zum einen kann der Pflichtteilsberechtigte eine Neuaufnahme in seinem Beisein verlangen, wenn im Einzelfall ein Anspruch auf Ergänzung oder gar Neuaufnahme des Verzeichnisses besteht.[15] Daneben besteht das Recht auf Anwesenheit bei Erstellung des Verzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB fort.[16] Da nach Vorlage eines privaten Verzeichnisses zusätzlich ein amtliches Verzeichnis gefordert werden kann, ist der Anspruch auf Beiziehung grundsätzlich auch in diesen Fällen noch gegeben.[17] Gänzlich ohne Bedeutung ist dagegen, ob andere Pflichtteilsberechtigte bereits Auskunftsansprüche geltend gemacht oder diesen gegenüber erfüllt wurden. Hier gilt, dass die jeweiligen Ansprüche mehrerer Berechtigter unabhängig voneinander bestehen.[18]

Weiter muss der Auskunftsanspruch noch durchsetzbar sein. Wie der Pflichtteilsanspruch selbst verjährt auch der Auskunftsanspruch nach den §§ 195, 199 BGB binnen drei Jahren. Hier hat die Reform des Pflichtteils- und Verjährungsrechts mit Wirkung zum 1.1.2010 für die nötige Angleichung zwischen den voneinander unabhängigen Ansprüchen gesorgt.[19] Die Verjährungshöchstfrist beträgt 30 Jahre. Im Übrigen ist eine zeitliche Nähe zwischen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs und Erbfall im Allgemeinen zwar sinnvoll, juristisch aber nicht erforderlich. Ausnahmsweise kann etwas anderes in Fällen von Rechtsmissbrauch oder Schikane im Sinne von §§ 226, 242 BGB gelten.[20]

[7] Edenhofer, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, München 2010, § 2314 Rn 2; Tanck, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess mit Erbscheinsverfahren und Teilungsversteigerung, 3. Auflage, Bonn 2009, Rn 156.
[8] Mayer, in: Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage, München 2008, § 2314 Rn 3.
[9] Tanck (o. Fn 7), Rn 159.
[10] Lange, in: Rebmann/Säcker/Rixecker, MüKo zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage, München 2010, § 2314 Rn 44.
[11] BGH NJW 1989, 2887, 2888; Tanck, (o. Fn 7), Rn 159.
[12] OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 22; Haas, (o. Fn 6), § 2314 Rn 38; Klingelhöfer, ZEV 2000, 261, 262; aA OLG Bandenburg ZErb 2004, 132, 133.
[13] HM Bock, in: Dauner-Lieb, Barbara, AnwaltKommentarBGB, Bonn 2004, § 2314 S. 1225; Haas, (o. Fn 6), § 2314 Rn 48; Rösler, in: Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 2. Auflage, Köln 2005, S. 1448; aA allerdings ohne Angaben von Gründen Lindner (o. Fn 6), § 2314 Rn 21.
[14] Bock (o. Fn 13), § 2314 S. 1225; Lange (o. Fn 10), § 2314 Rn 14.
[15] Haas (o. Fn 6), § 2314 Rn 43; Lange (o. Fn 10), § 2314 Rn 14; Tanck (o. Fn 7), Rn 180.
[16] KG NJW 1996, 2312, 2313.
[17] BGH NJW 1961, 602, 603; Bock (o. Fn 13), § 2314 S. 1225.
[18] Haas (o. Fn 6), § 2314 Rn 21; Lange (o. Fn 10), § 2314 Rn 38.
[19] Mayer (o. Fn 8), § 2314 Rn 27.
[20] KG NJW 1996, 2312, 2313; Haas (o. Fn 6), § 2314 Rn 14.

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