Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten umfasst den beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlass. Hierzu gehören alle realen Nachlassaktiva und -passiva einschließlich aller Erbfallschulden.[45] Die für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs maßgeblichen Faktoren sind offen zu legen. Weitergehend umfasst der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB grundsätzlich anrechnungs- und ausgleichungspflichtige Zuwendungen des Erblassers nebst pflichtteilsrelevanten Schenkungen.[46] All dies kann bei § 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB aber nur eingeschränkt gelten. Generell ist der Pflichtteilsberechtigte aus tatsächlichen und aus dogmatischen Gründen auf die Wissenserklärung des Erben beschränkt. Zu bedenken ist, dass nach § 2314 BGB nur der Erbe verpflichtet wird. Die persönliche Inaugenscheinnahme von längst an Dritte übertragenen Werten scheidet grundsätzlich aus. Etwas anderes kann im Einzelfall nach § 242 BGB gelten, wenn Werte in missbilligenswerter Weise übertragen und die Rechte aus § 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB vereitelt wurden. Im Übrigen bleibt es insoweit beim allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB.

[45] RGZ 129, 239, 242 f; Haas (o. Fn 6), § 2314 Rn 7 mwN.
[46] Haas (o. Fn 6), § 2314 Rn 9 mwN.

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