Unabhängig von der Frage des Orts der Verzeichnisaufnahme vertritt unter anderem Klingelhöffer[36], dass der Erbe eine Besichtigung des Nachlasses dadurch verhindern kann, dass er einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Nachlasses beauftragt. Trifft das zu, kann der Erbe auf diesem Wege auch eine Wohnungsbesichtigung abwenden. Die Annahme solch eines Austauschrechts verkennt aber das dogmatische Verhältnis zwischen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch. Es handelt sich um zwei selbstständige Ansprüche, die nebeneinander bestehen.[37] Ebenso ersetzt die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar nicht das Recht auf persönliche Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten.[38] Im Ergebnis nichts anderes gilt für die von Rösler[39] als Austauschmittel vorgeschlagene Vorlage von Fotos. Zum einen bräuchte es bereits bei einem durchschnittlichen Nachlass mehrerer tausend Fotos. Praktikabilität und die geschuldete Übersichtlichkeit der Auskunft stünden so ernstlich infrage. Weiter könnte der Pflichtteilsberechtigte Perspektive, Licht, Schärfen etc. nicht ansatzweise kontrollieren. Ein persönlicher Eindruck des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung, Beschaffenheit und sonstiger Qualität des Nachlasses könnte ohne Weiteres manipuliert werden. Verhindern kann der Erbe den persönlichen Eindruck und damit auch die Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten bei Aufnahme des Verzeichnisses also nicht.

[36] Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht, 3. Auflage, München 2009, Rn 276; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Auflage, München 2001, § 37 XI 3 b.
[37] BGH NJW 1984, 487, 488; Coing, NJW 1983, 1298 f; Sarres, Ernst (o. Fn 1), Rn 115.
[38] KG NJW 1996, 2312 f.
[39] Rösler (o. Fn 13), S. 1448.

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