Im Rahmen von Wohnsitzverlegungen nach Österreich nach Außerkrafttreten des DBA Österreich/Deutschland (E) gewinnt die erweitert unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht wieder an Bedeutung, da das Besteuerungsrecht nunmehr nicht mehr durch das genannte DBA zugewiesen wird. Für die Dauer von fünf Jahren bleiben Wegzügler nach Österreich damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG weiterhin in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig,[44] es sei denn, sie geben innerhalb dieser Frist die deutsche Staatsangehörigkeit auf.

[44] Toifl, SWI 2008, 188.

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