Der Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie wird ab 2012 im Rahmen der Immobilienertragsteuer in §§ 30 ff. ÖstEStG geregelt. Grundsätzlich ist als Erlös der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös anzusetzen und mit 30 % zu besteuern. Es bestehen jedoch diverse Befreiungen bzw. Übergangsbestimmungen, die im jeweiligen Einzelfall zu beachten sind.

Ausnahmen bestehen innerhalb bestimmter Grenzen für die Veräußerung des Hauptwohnsitzes ab einer Haltefrist von zwei Jahren (alternativ fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre) und für die Veräußerung selbst hergestellter Gebäude (nur hinsichtlich des Gebäudes, nicht des Grund und Bodens). Liegt ein sog. Altgrundstück vor, sind nach der Übergangsregelung die Anschaffungskosten i.H.v. 86 % des Veräußerungserlöses anzusetzen, womit sich ein (begünstigter) effektiver Steuersatz von 4,2 % des Veräußerungserlöses ergibt.

Daneben ist festzuhalten, dass unentgeltliche Übertragungen von Immobilien in der Regel nicht steuerfrei erfolgen können. Vielmehr fällt hierauf Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Grundstückswert, welcher auf Basis gesetzlicher Vorgaben berechnet wird und anders als frühere Bemessungsgrundlagen auf Basis des sog. Einheitswerts dem Verkehrswert angenähert ist. Der Steuersatz ist bei Erwerben durch Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stief-, Schwieger- und Adoptivkinder gestaffelt und beträgt zwischen 0, 5 % und 3,5 %, ansonsten grundsätzlich 3,5 %. Unter gewissen Voraussetzungen sind Grundstücksschenkungen zwischen Ehegatten steuerbefreit.[24]

[24] Öst. BMF v. 18.7.2008, 010000/0032-VI/6/2008, Nr. 3.

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