Bei der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses ist der Notar verpflichtet, die Vermögensgegenstände zu ermitteln und den Nachlassbestand vollständig und umfassend sowie transparent und übersichtlich darzustellen.[25] Dabei muss der Notar alle möglichen Berechnungsfaktoren für die Pflichtteilsberechnung in das Nachlassverzeichnis aufnehmen.[26] Zum Nachlassbestand gehört dabei auch der fiktive Nachlass (pflichtteilsrelevante Schenkungen des Erblassers und ausgleichspflichtige Zuwendungen).[27] Aufgabe des Notars ist es aber nur, die Nachlassgegenstände nach Anzahl und Art aufzulisten, dem Notar obliegt es nicht, über die Eigentumsverhältnisse zu entscheiden.[28]

Die Aufnahme des Verzeichnisses der Nachlassgegenstände durch den Notar soll für den pflichtteilsberechtigten Nichterben einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten. Dieser Umstand kann nur dann erreicht werden, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig nach pflichtgemäßem Ermessen ermittelt.[29] Auch wenn die Angaben ausgehend von den Angaben des Auskunftsverpflichteten erfolgen, muss zum Ausdruck kommen, dass der Notar für den Inhalt der Urkunde verantwortlich ist.[30]

[25] Schönenberg-Wessel, Das notarielle Nachlassverzeichnis, 3. Teil Pflichten des Notars, § 11 Vollständigkeit, S. 99.
[26] Schönenberg-Wessel, Das notarielle Nachlassverzeichnis, 3. Teil Pflichten des Notars, § 11 Vollständigkeit, S. 99.
[27] BeckOGK-BGB/Blum/Heuser, § 2314 Rn 52.
[28] Schönenberg-Wessel, Das notarielle Nachlassverzeichnis, 3. Teil Pflichten des Notars, § 11 Vollständigkeit, S. 99.
[29] Schönenberg-Wessel, Das notarielle Nachlassverzeichnis, 3. Teil Pflichten des Notars, § 11 Vollständigkeit, S. 101.
[30] Schönenberg-Wessel, Das notarielle Nachlassverzeichnis, 3. Teil Pflichten des Notars, § 11 Vollständigkeit, S. 101; OLG Dresden ErbR 2018, 165; OLG Schleswig NJW-RR 2011, 946.

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