Problematisch erscheint zudem der Stichtag, welchem das notarielle Nachlassverzeichnis zugrunde gelegt wird. Laut dem Gesetz gilt gem. § 2311 Abs. 1 BGB als Stichtag der Todestag.

Bei Krypto-Assets stellt sich daher die Frage, wie genau die Werte aus dem Wallet für den Stichtag des Todestags ermittelt werden können. In diesem Zusammenhang kann mittlerweile die Stuttgarter Börse bezüglich Kryptowährungen Abhilfe schaffen. An der Stuttgarter Börse kann nämlich mit Kryptowährungen gehandelt werden.[98] Daher bietet sich für die Bewertung von Kryptowährungen der für börsengängige Wertpapiere geltende Bewertungsanasatz an. Bei börsengängigen Wertpapieren ist für die Wertermittlung grundsätzlich der mittlere Kurswert am Todestag ausschlaggebend.[99] Bei Kryptowährungen ist daher eine Überprüfung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Kursstands erforderlich.[100] Die meisten Coins und Token basieren auf ERC-20, also Ethereum. Ethereum ist weit entwickelt und die Infrastruktur ist gut ausgebaut, demensprechend gibt es eine Reihe von Webseiten,[101] auf denen man jede Info und Bewegung auf der Chain nachschauen kann. In diesem Zusammenhang können sich vor allem in erbschaftsteuerlicher Hinsicht Probleme aufgrund der hohen Volatilität von Kryptowährungen ergeben.[102]

Bei der Wahl des Stichtages muss allerdings beachtet werden, dass der Notar nicht verpflichtet ist, den Wert der Nachlassgegenstände zu ermitteln.[103] Allerdings hat der Notar § 115 GNotKG zu beachten. Demnach gilt: Der Geschäftswert für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für Siegelungen und Entsiegelungen ist der Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände. Und schon muss/sollte der Notar sich doch Gedanken über den Wert des gefundenen Krypto-Assets machen. Andernfalls kann er nur schwer seine Geschäftswertberechnung darlegen und dokumentieren.

[99] Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 118.
[100] Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 118.
[101] Hier ist besonders https://etherscan.io/ zu beachten.
[102] Siehe hierzu ausführlicher aus erbschaftssteuerlicher Betrachtungsweise: Medler, ZEV 2020, 262, 265.
[103] Siehe dazu oben bei II. 1. b) bb).

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