In verfahrensrechtlicher Hinsicht geht der Senat davon aus, dass sich die Berufung des Beklagten gegen das Urteil insgesamt, unter Einbeziehung der in dieser Entscheidung ausgesprochenen negativen Feststellung hinsichtlich eines dem Beklagten zustehenden bereicherungsrechtlichen (Rück-)Zahlungsanspruchs in Höhe von 85.731,95 EUR, richtet. Zwar könnten die Ausführungen des Beklagten im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 17.6.2021 zunächst nahelegen, dass sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen den unter Ziffer 1. des angefochtenen Urteils tenorierten Leistungsanspruch bezieht, wenn der dort formulierte Berufungsantrag wie folgt lautet: "das Urteil des Landgerichts Mainz insoweit aufzuheben, soweit (Hervorhebungen durch den Senat) der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 5.525,79 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.8.2019, sowie 231,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2020 zu zahlen.". Im weiteren Verlauf seiner Berufungsbegründung hat der Beklagte sodann jedoch ausgeführt: "Im Hinblick auf den Antrag zu 2) bleibt anzuführen, dass dieser bereits mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig ist." und "Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist der Antrag bereits unzulässig.". Hiernach ist davon auszugehen, dass sich die Berufung des Beklagten gegen den erstinstanzlichen Urteilsausspruch insgesamt, mithin auch gegen den negativen Feststellungsausspruch richtet.

Dem Kläger steht gemäß § 1968 BGB ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten für die Beerdigung des Vaters der Parteien in der von dem Landgericht erkannten Höhe zu. Insoweit erfolgt die Beurteilung der Zahlungsverpflichtung durch den Senat allein auf rechtlicher Grundlage, sodass eine Bewertung aus moralisch-sittlicher Sicht nicht angezeigt war und daher zu unterbleiben hatte. Der Beklagte ist unstreitig alleiniger Erbe des am 28.2.2019 verstorbenen Vaters … geworden. Als solcher treffen ihn die Kosten der Beerdigung als Korrelat für den Anfall des Erblasservermögens. Die angefallenen Kosten sind Nachlassverbindlichkeiten (vgl. Palandt-Weidlich, BGB, 80. Aufl., § 1968 Rn 1). Werden die Kosten der Beerdigung – wie hier – von dem Bestattungsberechtigten getragen, so begründet § 1968 BGB einen Ersatzanspruch gegen den Erben. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des rheinland-pfälzischen Beerdigungsgesetzes (im Folgenden BestG) sind die Kinder für die Erfüllung der sich aus den Vorschriften des Beerdigungsgesetzes ergebenden Pflichten verantwortlich, wenn der Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann. So liegt der Fall hier.

Unabhängig von der Frage, ob die dem Kläger von dem Erblasser erteilte Generalvollmacht hier auch die Totenfürsorge und damit das Recht auf die Organisation der Beerdigung mitumfasste, geht auch der Senat mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beklagte, der zusammen mit dem Erblasser in einem Haus wohnte, nicht selbst für die Erledigung dieser Angelegenheit Sorge getragen hat. Der Kläger hat mithin – unabhängig von der Frage, ob entsprechend der (pauschalen, in keiner Weise substantiierten) Behauptung des Beklagten, überhaupt ein Wunsch des Erblassers, die Beerdigung zu besorgen, an ihn herangetragen worden war – hier als Berechtigter i.S.d. BestG gehandelt. Ihm steht daher dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Kosten gemäß § 1968 BGB gegen den Beklagten zu.

Am Umfang der Erstattungspflicht hat sich durch die Streichung des früheren Begriffs "standesgemäß" in § 1968 BGB nichts geändert. Der Umfang des Schadensersatzes wird in erster Linie durch die Lebensstellung des Verstorbenen bestimmt und umfasst diejenigen Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich sind. Dabei sind vornehmlich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen sind jedoch auch die in den Kreisen des Verstorbenen herrschenden örtlichen Auffassungen und Gebräuche. Der Umfang der Kostentragungspflicht beschränkt sich auf das, was für die Beerdigung (Bestattung), d.h. für den Beerdigungsakt selbst und die damit verbundenen Beerdigungsfeierlichkeiten, erforderlich ist (vgl. Balke/Reisert/Schulz-Merkel, Regulierung von Verkehrsunfällen, 15. Beerdigungskosten Rn 3, beck-online).

Auf der Grundlage dieses Beurteilungsmaßstabs sind die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe des dem Kläger zustehenden Erstattungsanspruchs in keiner Weise zu beanstanden.

Die neben den von dem Kläger entrichteten Friedhofsgebühren in Höhe eines nach Abzug des vorhandenen Kontoguthabens des Erblassers von 780,84 EUR verbliebenen Betrages von 1.172,44 EUR mit einem Betrag in Höhe von 2.117,01 EUR zu Buche schlagenden Aufwendungen für die Errichtung des Grabmals sind auch in Anwendung der vorgenannten Bemessungskriterien keineswegs übersetzt, sondern bewegen sich eher im unteren Bereich ...

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