Nach einem weiteren, von der Corona- Krise geprägtem Jahr und einer Zeit zwischen Lockdown und Lockerungen ist das Bestreben der Bevölkerung nach mehr Freiheit gewachsen. Doch wie lässt sich das Bestreben nach mehr Freiheit mit dem Schutz der Bevölkerung vor Ansteckungsgefahren und der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vereinbaren? Fragen, mit denen sich der Gesetzgeber in diesem Jahr weiterhin auseinanderzusetzen hat.

Die Kluft zwischen Schutz und Freiheit auszugleichen, war bereits im vergangenen Jahr die Agenda des Gesetzesgebers. In diesem Jahr treten zahlreiche Änderungen ein, die zum Teil für mehr Freiheiten und Entscheidungsmöglichkeiten sorgen, zum anderen Rechtspositionen einzelner Bevölkerungsteile besser schützen. Ein besonderes Augenmerk hat der Gesetzesgeber auf die Vor- und Nachteile der Digitalisierung gelegt und entsprechende gesetzliche Neuregelungen erlassen.

So tritt im Jahr 2022 die nach 1994 größte Reform des anwaltlichen Berufsrechts in Kraft. Die Reform räumt Anwälten eine gesellschaftliche Organisationsfreiheit ein. So kann u.a. auf alle europäischen Gesellschaften zurückgegriffen werden; selbst die Organisationsform der GmbH & Co. KG steht den Anwälten nunmehr zur Verfügung. Zudem wird die digitale Kommunikation gefördert; durch die Einführung des § 31b BRAO müssen im Jahr 2022 alle im Gesamtverzeichnis eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften ein Gesellschaftspostfach einrichten.

Mit Eintritt dieses Jahres können Personenhandelsgesellschaften nun auch tatsächlich von der bereits eingeführten Regelung des § 1 Abs. 1a KStG profitieren. Danach unterliegen Personenhandelsgesellschaften- oder Partnergesellschaften, ohne dass es eines gesellschaftlichen Formenwechsels bedarf, ab dem auf die Option folgendem Wirtschaftsjahr den Regeln zur Besteuerung für Körperschaften.

Auch das Kaufrecht ist von der Idee der Digitalisierung sowie der Erweiterung des Verbraucherschutzes geprägt. Mit Eintritt des Jahres 2022 löst die Warenkaufrichtlinie die bis dato geltende Vebrauchsgüterkaufrichtline von 1999 ab. Infolgedessen kommt es zu einer Vollharmonisierung der bis dahin geltenden minimalen Standards.

So wird im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs der Zeitraum, für den die Beweislastumkehr zugunsten von Verbrauchern greift, von sechs Monaten auf ein Jahr erhöht. Allein bei lebenden Tieren bleibt der Zeitraum von sechs Monaten maßgeblich. Mit der Einführung der §§ 475b bis 475e BGB gibt es nun separate Regelungen für den Verkauf von Sachen mit digitalen Elementen.

Zeitgleich steigt 2022 der gesetzliche Mindestlohn. Ab dem 1.1. wird ein Mindestlohn von 9,82 Euro pro Stunde gewährt und bereits ab dem 1.7.2022 sieht das Gesetz 10,45 Euro pro Stunde vor. Eine weitere Erhöhung hat die neue Koalition bereits angekündigt.

Zerberus meint: Mut zu Veränderungen!

ZErb 1/2022, S. I

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