Angesichts der Tatsache, dass der allgemeine methodologische Ansatz auch im Erbschaftsteuerrecht anerkannt ist, ist es bemerkenswert, dass trotzdem von einer Maßgeblichkeit des Zivilrechts beziehungsweise bürgerlich-rechtlichen Prägung des Erbschaftsteuerrechts die Rede ist.[20] Die genaue Reichweite der "Maßgeblichkeit des Zivilrechts" ist dogmatisch noch wenig geklärt.[21] Die große Mehrheit der Autoren versteht unter "Maßgeblichkeit des Zivilrechts" jedoch nicht, dass das Zivilrecht für die Auslegung der Tatbestände des Erbschaftsteuerrechts stets entscheidend sei.[22] Stattdessen ist mit dieser etwas missverständlichen Formulierung meist gemeint, dass das Erbschaftsteuerrecht die steuerpflichtigen Tatbestände nicht selbst bestimmt, sondern steuerliche Folgen an das Erfüllen zivilrechtlicher Tatbestände knüpft.[23] Zugleich wird betont, dass das Erbschaftsteuerrecht bei der näheren Einordnung des Vermögensanfalls unabhängig vom Zivilrecht ist.[24] So fingiert das Erbschaftsteuergesetz beispielsweise in § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG den Erwerb des Nacherben als Erwerb vom Vorerben, obwohl der Nacherbe zivilrechtlich Erbe des Erblassers ist (vgl. § 2100 BGB).[25]
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