Auf einen Blick

Mit dem Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB soll der pflichtteilsberechtigte Nichterbe den Umfang seines Pflichtteilsanspruchs bestimmen können. Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs können besondere Leistungen eines Abkömmlings nach § 2057a BGB über § 2316 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden, wenn sie das Vermögen des Erblassers erhalten oder gemehrt haben. Die Leistungen werden berücksichtigt, indem § 2057a BGB die rechnerischen Teilungsquoten verschiebt. Einen Anspruch auf Ausgleich in Geld erhält der Leistungserbringende hingegen nicht.

Bislang ungeklärt ist die Frage, ob der Notar dazu verpflichtet ist, besondere Leistungen i.S.d. § 2057a BGB in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Da sich die Leistungen auf den Pflichtteil auswirken, spricht einiges dafür, dass sich seine Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären (§ 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG), auch auf besondere Leistungen im Sinne des § 2057a BGB erstreckt. Jedenfalls muss er den Erben darüber belehren, welche Leistungen berücksichtigt werden können, damit der Erbe die Möglichkeit erhält, Angaben zu ihnen zu machen.

Autor: von Joachim Garbe-Emden, Rechtsanwalt und Notar, Berlin und Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt und Notar, Kiel

ZErb 1/2021, S. 1 - 4

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