Mit der kostenfreien Überlassung von Wohnraum wird keine Vergütung erspart, die pflichtteilsergänzungsrelevant wäre, wenn der Erblasser einen kleinen Teil des Wohnraums mitbenutzt. Die Vermietbarkeit von Wohnraum ist ganz wesentlich davon geprägt, dass der Mieter ein eigenes, separates, Dritten nicht zugängliches Zuhause nutzt. Gebrauchsüberlassung von Wohnraum stellt, selbst wenn dies unter Ausschluss Dritter geschehen würde, auch keine Ausstattung im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB dar.

LG Kaiserslautern, Urt. v. 4.9.2018 – 3 O 133/18

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