Betrachtet man die vorstehend dargestellten Entscheidungen genauer, so dürfte im Regelfall eine Kombination einer bezifferten Teilklage mit einer Stufenklage zwar prozessual möglich sein, jedoch nicht durch Teilurteil über die bezifferte Teilklage entschieden werden können. Gegen eine Kombination der beiden Teilklagen sind keine durchgreifenden prozessualen Bedenken ersichtlich. Es dürfte sich hierbei um einen unproblematischen Fall der objektiven Klagehäufung handeln.

Der Erlass eines Teilurteils über den vorab bezifferten Teil dürfte aber regelmäßig ausgeschlossen sein. Dies folgt maßgeblich aus dem durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterium der Widerspruchsfreiheit zu späteren Entscheidungen im Rechtsmittelzug des Teilurteils bzw. der endgültigen Entscheidung, da hier das materielle Erbrecht eben einen solchen Widerspruch nahelegt.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und/oder die Durchführung von Wertermittlungen verlangt, deren jeweilige Kosten als Nachlasspassiva anzusetzen sind, an denen der Pflichtteilsberechtigte anteilig in Höhe seiner Quote partizipiert und die seinen Anspruch mindern. Hierin liegt gerade ein wesentlicher Unterschied zum Zugewinnausgleichsanspruch. Dieser ist zwar ebenfalls stichtagsbezogen. Er verändert seinen Wert aber nicht durch die Kosten der nachträglichen Auseinandersetzung oder Wertermittlung. Der Wert des Nachlasses kann hingegen durch die Kosten nochmals – ggf. erheblich – vermindert werden. Eine abschließende Prognose der Höhe der Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses ist aufgrund der durchzuführenden Ermittlungspflichten des Notars ebenso wenig möglich wie eine Prognose der Kosten für die Wertermittlung und kann daher auch nicht konkret in die Bezifferung einkalkuliert werden.

Schon aus diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsprechung zum Zugewinnausgleich auf die Fälle der Verfolgung des Pflichtteils nicht – oder zumindest nicht ohne Weiteres – übertragbar. Die Erwägung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn bei feststehenden Vermögensgrößen kein Zweifel darüber besteht, in welche Richtung sich der Zugewinnausgleich zu vollziehen hat, ein Teilurteil möglich ist, kann ebenfalls nicht auf die Klage des Pflichtteilsberechtigten übertragen werden. Denklogisch kann – von anderweiten Ansprüchen der Beteiligten untereinander abgesehen – ein Anspruch immer nur in Richtung des Pflichtteilsberechtigten bestehen. Damit bietet auch diese Überlegung kein taugliches Abgrenzungskriterium.

Besteht darüber hinaus Streit über die Wertigkeit der Gegenstände, so kann auch der prinzipiell durch den Erben angenommene Wert nicht als "Mindestwert" betrachtet werden. Bis zum Abschluss der Wertermittlung steht der Wert des Nachlassgegenstandes nicht fest, sodass auch der Pflichtteil des Klägers der Höhe nach nicht sicher feststeht. Insbesondere im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Zuge einer Stufenklage ist davon auszugehen, dass sich der Erbe ein für ihn (noch) günstige(re)s Ergebnis eines Wertermittlungsgutachtens zu eigen machen wird. Dies ist prozessual nicht zu beanstanden und zieht die Verlässlichkeit der eigenen Wertangaben als "Mindestwert" jedenfalls ernsthaft in Zweifel.

Berücksichtigt man zusätzlich den Umstand, dass ggf. verschiedene Gegenstände zu begutachten sind und dass dies jeweils mit Ergänzungsgutachten und/oder mündlichen Erläuterungen einhergehen kann, so können bereits die hierdurch entstehenden Kosten den angenommenen Wert des Nachlasses unter die durch den Erben mitgeteilten Wertvorstellungen absinken lassen.

Da zudem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits die Gefahr der Widersprüchlichkeit genügt, dürfte der Erlass eines Teilurteils in aller Regel zumindest zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens ausscheiden. Liegen nämlich den Berechnungsgrundlagen des Teilurteils Werte zu Grunde, die sich im Verlauf des weiteren Verfahren nochmal ändern können, drohen gerade die zu vermeidenden Widersprüche.

Denkbar wäre höchstens, dass die Bezifferung so niedrig bzw. mit so viel Abstand zum eigentlich vom Kläger vorgestellten Betrag erfolgt, dass selbst eine teilweise Reduzierung des bereits im Wege des Teilurteils auszuurteilenden Betrages als faktisch ausgeschlossen erscheint. In Fällen eines durchschnittlichen Nachlasses dürfte damit aber im Regelfall das Ziel des Mandanten, an einen relevanten Teil seines Pflichtteils zu gelangen, nicht erfüllbar sein.

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