1. Erklärt ein minderjähriges Kind die Ausschlagung einer Erbschaft, so hat das Familiengericht im Rahmen der Prüfung, ob es die Ausschlagung genehmigt, eigene Ermittlungen anzustellen. Neben der Beiziehung der Nachlassakte sowie gerichtsinternen Nachfragen ist unter anderem erforderlich, dass eine sorgfältige Prüfung einer möglichen Überschuldung vorgenommen wird und die Gründe für vorhergehende Erbausschlagungen ermittelt werden.

2. Das minderjährige Kind trifft keine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung seiner Ausschlagungsgründe, insbesondere einer Überschuldung des Nachlasses.

3. Haben vor dem minderjährigen Kind bereits andere, dem Erblasser im Verwandtschaftsgrad näherstehende Personen die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen, so kommt diesen Ausschlagungen eine Indizwirkung zu.

4. Das Familiengericht hat zur weiteren Ermittlung die vorhergehend ausschlagenden Personen über den Bestand des Nachlasses zu befragen, ggf. persönlich anzuhören. Es ist davon auszugehen, dass nahe Angehörige des Erblassers über zuverlässige Erkenntnisquellen im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Erblassers verfügen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. September 2018 – 13 WF 114/18

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