Die Zulässigkeit der Klausel ist umstritten. Wird sie als Verfügung von Todes wegen qualifiziert, scheitert die Wirksamkeit bereits an der Einhaltung erbrechtlicher Formvorschriften, da Bankverträge diese Vorschriften regelmäßig nicht erfüllen.[35] Die h. L. qualifiziert die Klausel als Rechtsgeschäft unter Lebenden und kommt zu deren Zulässigkeit.[36]
Das BG hat die Klausel bereits im Jahr 1968 für zulässig erachtet, da sich die Zulässigkeit aus der Vertragsfreiheit ergäbe.[37]
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