Die Zulässigkeit der Klausel ist umstritten. Wird sie als Verfügung von Todes wegen qualifiziert, scheitert die Wirksamkeit bereits an der Einhaltung erbrechtlicher Formvorschriften, da Bankverträge diese Vorschriften regelmäßig nicht erfüllen.[35] Die h. L. qualifiziert die Klausel als Rechtsgeschäft unter Lebenden und kommt zu deren Zulässigkeit.[36]

Das BG hat die Klausel bereits im Jahr 1968 für zulässig erachtet, da sich die Zulässigkeit aus der Vertragsfreiheit ergäbe.[37]

[35] Vgl. mwN Brunner, Der Tod des Bankkunden, S. 160 ff.
[36] Vgl. mwN Brunner, Der Tod des Bankkunden, S. 160 ff.
[37] BGE 94 II 167 ff; in dem Urteil 5P.17/2002 vom 12.2.2002, Erw. 2 c cc = SZW 2003, 213 rl 12 jedoch wiederum offen gelassen.

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