Fraglich ist aber, ob in unserem Fall auch die Anforderungen an die subjektive Tatbestandsseite erfüllt sind. Die wohl herrschende Ansicht in der Literatur fordert für § 2339 Abs. 1 Ziff. 2 BGB, dass die dort beschriebene Verhinderung absichtlich geschieht.[27] Dies wird offenbar als Absicht im strafrechtlichen Sinne verstanden, wonach der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg anstrebt.[28] Folgt man dieser zu § 2339 Abs. 1 Ziff. 2 BGB zur "vorsätzlichen Verhinderung" vertretenen Auslegung, scheidet eine Erbunwürdigkeit des die Testamentserrichtung hindernden Betreuers nach dieser Vorschrift in unserem Fall aus, wenn dieser zwar die Verhinderung nicht gerade beabsichtigt, sie aber als sichere Folge seines Unterlassens voraussieht. Es kommt dann zwar eine Erbunwürdigkeit gemäß § 2339 Abs. 1 Ziff. 1 Alt. 3. BGB in Betracht wegen des Versetzens des Erblassers in den Zustand der Testierunfähigkeit, wofür keine Absicht gefordert wird[29]. Dies scheidet aber aus, wenn nach zuweilen vertretener Ansicht dieser Zustand ein körperlicher oder geistiger sein muss und z. B. ein Einsperren des Erblassers nicht ausreicht[30], sinngemäß also die Herbeiführung einer das Testieren hindernden Körper- oder Geistesschwäche verlangt wird. Die Kombination dieser Auslegungen zu § 2339 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 BGB führt also dazu, dass in unserem Falle eine Erbunwürdigkeit nicht vorliegt. Dieses Ergebnis gibt Anlass, die Berechtigung dieser Auslegungen genauer zu prüfen.

[27] Staudinger/Olshausen, § 2339 Rn 35; Brox/Walker, Erbrecht, 23. Auflage 2009 Rn 277, Schlüter, Erbrecht, 16. Auflage 2007, Rn 415.
[28] Jescheck/Weigend, Strafrecht Allgemeiner Teil, § 29 III. 1; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 27. Auflage 2006, § 15 Rn 64.
[29] Vgl. Staudinger/Olshausen, § 2339 Rn 32; Soergel/Damrau, § 2339 Rn 4.
[30] Staudinger/Olshausen, § 2339 Rn 32; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Auflage 2001, § 6 II 1, Fn. 27.

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