Die Bewertung des Grund und Bodens orientiert sich an der Sicht eines möglichen Erwerbers. Dieser würde für das Objekt bei einer "groben" Kalkulation nur den auf den Bewertungsstichtag abgezinsten Bodenwert zuzüglich der kapitalisierten Nutzungsentgelte zahlen. Entsprechend ist zuerst der Bodenwert gem. § 179 BewG (Fläche x Bodenrichtwert) zu ermitteln. Dann ist dieser Wert mit dem Faktor gem. Anlage 26 zum BewG in Abhängigkeit vom Zinssatz iSv § 193 Abs. 4 BewG und der Restlaufzeit des Nutzungsrechts abzuzinsen. Danach ist das vereinbarte jährliche Entgelt mit den sich aus Anlage 21 zum BewG ergebenden Vervielfältigern zu kapitalisieren. Die Summe der beiden Werte ergibt dann den steuerlichen Wert für die wirtschaftliche Einheit des Grund und Bodens.

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