Da die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, denen der Anteil des Verstorbenen anteilig anwächst, gelten zunächst die oben beschriebenen erbschaftsteuerrechtlichen Konsequenzen. Der Eintrittsberechtigte erlangt seine (neue) Gesellschafterstellung nicht durch den Erbfall, sondern quasi in einem davon unabhängigen zweiten Schritt durch Vertrag mit den verbliebenen Altgesellschaftern. Soweit diesen die Verschonungen nach den §§ 13 a, 19 a ErbStG zugestanden haben bzw. hätten, entfallen diese gemäß den §§ 13 a Abs. 3, 19 a Abs. 2 Satz 2 ErbStG (Weitergabeverpflichtung).

Hinsichtlich der Person des Eintretenden stellt sich die Frage, ob das Optionsrecht als solches überhaupt Gegenstand einer erbschaftsteuerpflichtigen Zuwendung sein kann. Dies kommt wohl nur dann in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag gleichzeitig vorsieht, dass der Eintrittsberechtigte nur eine hinter dem Verkehrswert des ihm zugedachten Anteils zurückbleibende Einlage zu leisten hat.

Unabhängig davon unterliegt aber die beispielsweise vermächtnisweise Zuwendung des ganzen bzw. eines Teils des eigentlich den Gesellschafter-Erben zustehenden Abfindungsanspruchs stets der Erbschaftsteuer gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Da der Abfindungsanspruch Privatvermögen darstellt, kommt seine Begünstigung durch die Verschonungen der §§ 13 a, 19 a ErbStG rein nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht. Hieran kann auch der Umstand, dass der Eintrittsberechtigte im Ergebnis Betriebsvermögen erwirbt, nichts ändern. Denn im Hinblick auf das Stichtagsprinzip (§ 11 ErbStG) ist auf den Rechtszustand im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.[39]

Dennoch hat die Finanzverwaltung den "Eintrittserwerb"[40] bereits nach altem (bis Ende 2008 gültigen) Recht in weitem Umfang nach § 13 a ErbStG aF begünstigt. Hieran dürfte sich durch das neue Gesetz nichts geändert haben. So wird wohl auch nach geltendem Recht bei der Ausübung des Eintrittsrechts durch den Erben eines Personengesellschaftsanteils ein privilegierter Vermögenserwerb anzunehmen sein.[41] Und auch der Eintritt eines Nicht-Erben sollte jedenfalls dann zur Anwendbarkeit der §§ 13 a, 19 a ErbStG führen, wenn dem Eintretenden der Abfindungsanspruch vermächtnisweise hinterlassen wird, er seine Einlage mit Hilfe dieses Abfindungsanspruchs erfüllen kann und so – rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls – Gesellschafter wird.[42]

Zwar erwerben auch diese Personen zunächst Privatvermögen in Form des ihnen zustehenden Abfindungsanspruchs, jedoch ist nach Ansicht der Finanzverwaltung eine auf dieser Grundlage erfolgte Steuerfestsetzung nachträglich zu korrigieren, wenn bzw. soweit durch den Beitritt der (neue) Gesellschaftsanteil an die Stelle des Abfindungsanspruchs tritt; hierin wird der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung iSd § 5 Abs. 2 BewG gesehen.[43]

§ 13 b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG hat hinsichtlich der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Eintrittsklauseln keine grundsätzlichen Änderungen mit sich gebracht. Eine explizite gesetzliche Regelung der vorbeschriebenen Fälle enthält auch die Neufassung des Gesetzes nicht. Im Hinblick darauf, dass eine wirksame Begünstigung derjenigen, auf deren Schultern die Unternehmensfortführung tatsächlich ruht, seitens des Gesetzgebers beabsichtigt ist, kann aber davon ausgegangen werden, dass die durch die Finanzverwaltung entwickelten (über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden) Begünstigungsregeln auch weiterhin anwendbar sind.

[39] Gebel, aaO, Rn 440.
[40] Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13 a Rn 37.
[43] Moench in Moench/Kein-Hümbert/Weinmann, ErbStG, § 3 Rn 79.

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