(1) 1Begünstigter Erwerb von Todes wegen ist insbesondere der Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 1922 BGB) nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge. 2Ist begünstigtes Vermögen Gegenstand einer Vorerbschaft (§ 6 ErbStG), führen der Vor- und der Nacherbfall zu zwei getrennten Erwerbsfällen, für die beide die Vergünstigungen nach § 13a ErbStG in Betracht kommen. 3Die vorzeitige Übertragung des Nacherbschaftsvermögens an den Nacherben stellt keinen Erwerb durch Erbanfall, sondern eine Schenkung unter Lebenden dar (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). 4Als weitere begünstigte Erwerbe kommen in Betracht

 

1.

der Erwerb durch Vermächtnis (Vorausvermächtnis), wenn der Vermächtnisnehmer begünstigtes Vermögen durch Sachvermächtnis erhält (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG),

 

2.

der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG),

 

3.

der Erwerb durch Übergang des Anteils an einer Personengesellschaft auf die überlebenden Mitgesellschafter (Anwachsungserwerb) oder der Erwerb begünstigter Anteile an einer Kapitalgesellschaft aufgrund gesellschaftsvertraglicher Übertragungsverpflichtung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG),

 

4.

der Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG),

 

5.

der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) oder

 

6.

der Erwerb infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG).

 

(2) 1Der Übergang eines Anteils an einer Personengesellschaft aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel wird erbschaftsteuerlich wie ein Erwerb durch Erbanfall behandelt. 2Die qualifizierte Nachfolgeklausel zugunsten eines Miterben ist bei einer Mehrzahl von Erben für die Besteuerung des Erbanfalls der einzelnen Miterben unbeachtlich. 3Geht ein Anteil an einer Personengesellschaft auf einen Erben über, der von einer Eintrittsklausel Gebrauch macht, liegt ein begünstigter Erwerb von Todes wegen vor. 4Bestimmt eine Eintrittsklausel, dass ein Nichterbe gegen eine Einlage in Höhe des Abfindungsanspruchs des verstorbenen Gesellschafters rückbezüglich auf dessen Tod eintrittsberechtigt ist und ist ihm dieser Abfindungsanspruch vom Erblasser vermächtnisweise zugewendet worden, führt die Ausübung des Eintrittsrechts beim Nichterben zu einem begünstigten Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. 5Setzen die überlebenden Gesellschafter die Gesellschaft allein fort (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG) ist deren Anwachsungserwerb begünstigt, nicht dagegen der Erwerb der Abfindung, die die Erben von den überlebenden Mitgesellschaftern des Erblassers erhalten. 6Letzteres gilt auch, wenn der Erbe eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrags verpflichtet ist, den geerbten Anteil auf die Gesellschaft oder die Gesellschafter zu übertragen.

 

(3) Die Sondernachfolge nach der Höfeordnung ist bei einer Mehrzahl von Erben für die Besteuerung des Erbanfalls der einzelnen Miterben unbeachtlich.

 

(4) 1Der Erblasser selbst muss von ihm stammendes begünstigtes Vermögen dem Erwerber zugewiesen haben. 2Deshalb sind die Erwerbe nicht begünstigt, die ursprünglich - wie z.B. im Fall des Pflichtteilsanspruchs oder eines Geldvermächtnisses - auf eine Geldleistung gerichtet sind, auch wenn an Erfüllungs Statt begünstigtes Vermögen übertragen wird. 3Ein Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB) ist nicht begünstigt, weil das erworbene Vermögen nicht vom Erblasser stammt. 4Wird begünstigtes Vermögen als Abfindung für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses übertragen, ist der Erwerb der Abfindung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG) nicht begünstigt, weil nicht der Erblasser selbst das begünstigte Vermögen dem Erwerber zugewiesen hat. 5Die Vergünstigung steht hier allein dem Erben zu. 6Die Übertragung begünstigten Vermögens als Abfindung im Rahmen der Erbauseinandersetzung bedeutet keine schädliche Verfügung im Sinne des § 13a Abs. 5 ErbStG (→ R 62).

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